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internetrecht:bundesdatenschutzgesetz

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Bundesdatenschutzgesetz

§ 3 BDSG

Personenbezogene Daten sind nach der Definition in § 3 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes, das gemäß § 12 Abs. 3 TMG [→ Personenbezogene Daten] zur Bestimmung der im Telemediengesetz verwendeten, aber nicht definierten Begriffe anzuwenden ist1), Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).2)

Nach der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 3 BDSG ist Erheben das Beschaffen von Daten über den Betroffenen. Das Verwenden im Sinne des § 12 Abs. 1 TMG ist weit zu verstehen und umfasst sowohl das Nutzen als auch das Verarbeiten von personenbezogenen Daten.3)

Der Abruf von Daten, bei denen ein Personenbezug vorhanden ist, mithilfe von Cookies, die auf dem Endgerät des Nutzers gesetzt worden sind, stellt eine Erhebung von Daten im Sinne des § 12 Abs. 1 TMG dar.4)

siehe auch

1)
vgl. Dix in Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 1 Rn. 170
2)
BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZR 7/16 - Cookie-Einwilligung
3)
BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZR 7/16 - Cookie-Einwilligung; m.V.a. Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 12 TMG Rn. 2
4)
BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZR 7/16 - Cookie-Einwilligung; m.V.a. Hoeren in Kilian/Heussen, Computerrechts-Handbuch, 33. EL Februar 2017, Teil 14 Rn. 20; Rauer/Ettig, ZD 2016, 423, 424
internetrecht/bundesdatenschutzgesetz.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1