grundrecht:verfahrensgerechtigkeit

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 +====== Verfahrensgerechtigkeit ======
  
 +Zu einem wirkungsvollen [[Rechtsschutz]] gehört ferner ein Mindestmaß an Verfahrensgerechtigkeit((vgl. BVerfGE 60, 253 <304>; EuGH, Urteil vom 5. November 2014, Sophie Mukarubega gegen Préfet de police und Préfet de la Seine-Saint-Denis, C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 42 f.; Urteil vom 11. Dezember 2014, Khaled Boudjlida gegen Préfet des Pyrénées-Atlantiques, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 36 ff.; vgl. die rechtsvergleichende Untersuchung bei Germelmann, Das rechtliche Gehör vor Gericht im europäischen Recht, 2014, S. 116 ff.)), wozu insbesondere die Gewährung rechtlichen Gehörs gehört (vgl. BVerfGE 59, 280 <283 ff.>; 63, 332 <338>)) 
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 +[[Rechtliches Gehör]] zu erhalten ist nicht nur ein „prozessuales Urrecht“, sondern auch ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip und für ein rechtsstaatliches Verfahren nach den Wertentscheidungen des Grundgesetzes.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10; BVerfGE 55, 1 <6>; 107, 395 <408 f.>), von Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 Abs. 2 der GRCh schlechthin konstitutiv (vgl. BVerfGE 107, 395 <408 f.>))
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 +Daneben folgt aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG das Recht auf ein faires Verfahren.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10))
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 +Als allgemeine Ausprägung des [[Rechtsstaatsprinzip|Rechtsstaatsprinzips]] gewährleistet Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ferner das [[Recht auf ein faires Verfahren]]. So darf sich der [[Richter]] nicht widersprüchlich verhalten, aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile für die Parteien ableiten und die allgemeine Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation nicht missachten.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10; m.V.a. BVerfGE 38, 105 <111 ff.>; 40, 95 <98 f.>; 46, 202 <210>; 69, 381 <387>; 78, 123 <126>))