grundrecht:richterliche_rechtsfortbildung

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 +====== Richterliche Rechtsfortbildung ======
  
 +-> [[Auslegung der Gesetze]] \\
 +-> [[Analogie als Mittel der Rechtsfortbildung]] \\
 +
 +Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen.((BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - I ZR 153/17 - YouTube-Drittauskunft II))
 + 
 +Die Gerichte müssen die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren.((BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - I ZR 153/17 - YouTube-Drittauskunft II))
 +
 +Die Aufgabe des [[Bundesgerichtshof|Bundesgerichtshofs]] besteht vor allem darin, die [[Rechtseinheit]] zu sichern, grundsätzliche Rechtsfragen zu klären und das Recht fortzubilden. 
 +
 +Das Bundesverfassungsgericht fordert zwar eine fachrechtliche Auslegung und Anwendung des Urheberrechts, die angesichts der auf diesem Gebiet zahlreichen technischen Neuerungen die Eigentumsrechte der Urheber aus Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet. Eine tatsächliche oder rechtliche Entwicklung kann eine bis dahin eindeutige
 +und vollständige Regelung lückenhaft, ergänzungsbedürftig und zugleich ergänzungsfähig werden lassen. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Lückensuche und -schließung findet ihre Rechtfertigung darin, dass Gesetze einem Alterungsprozess unterworfen sind. Die Gerichte sind daher befugt und verpflichtet zu prüfen, wie das
 +Gesetzesrecht auf neue Zeitumstände anzuwenden ist.((BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - I ZR 153/17 - YouTube-Drittauskunft II; m.V.a. BVerfGK 17, 533 [juris Rn. 64]))
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 +===== siehe auch =====
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 +-> [[Entscheidungsgründe]] \\