grundrecht:richter

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 +====== Richter ======
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 +Art. 97 GG -> [[Grundrecht:Unabhängigkeit der Richter]] \\
 +-> [[Auswahl der Richter]] \\
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 +-> [[Rechtsprechung]] \\
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 +Ein Richter kann nicht über [[Rechtsakt|Rechtsakte]] entscheiden, an denen er gegebenenfalls zuvor als weisungsabhängiger Beamter mitgewirkt hat [-> [[Grundrecht:Unabhängigkeit der Richter]] ].((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10; m.V.a. BVerfGE 4, 331 <347>; 18, 241 <254>)) Unbedenklich sind dagegen Tätigkeiten von Richtern im Bereich der reinen Justizverwaltung ((vgl. BVerfGE 4, 331 <347>)), denn über die in diesem Zusammenhang getroffenen Rechtsakte entscheidet das Gericht nicht selbst. Der im Rahmen einer Verwaltungsbehörde eröffnete Rechtsschutz (sog. Administrativjustiz) stellt dagegen keinen gerichtlichen Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG dar.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10; m.V.a. BVerfGE 148, 69 <88 f. Rn. 51>))
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 +===== siehe auch =====
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 +-> [[Rechtsprechung]] \\
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