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Art. 92 GG → Rechtsprechende Gewalt
Art. 97 (1) GG → Unabhängigkeit der Richter
Art 103 (1) GG → Anspruch auf rechtliches Gehör
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG → Justizgewährungspflicht
→ Verfahrensgerechtigkeit
→ Garantie effektiven Rechtsschutzes
→ Gewerblicher Rechtsschutz
Die Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes erfordert eine Überprüfung des Rechtsschutzbegehrens durch einen unabhängigen Spruchkörper, der mit einer dem Rechtsschutzbegehren angemessenen Prüfungs- und Entscheidungsmacht über tatsächliche und rechtliche Fragen ausgestattet ist. [Art. 97 (1) GG → Unabhängigkeit der Richter]
Zu einem wirkungsvollen Rechtsschutz gehört ferner ein Mindestmaß an Verfahrensgerechtigkeit1), wozu insbesondere die Gewährung rechtlichen Gehörs [Art 103 (1) GG → Anspruch auf rechtliches Gehör] gehört.2)
Rechtliches Gehör zu erhalten ist nicht nur ein „prozessuales Urrecht“, sondern auch ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip und für ein rechtsstaatliches Verfahren nach den Wertentscheidungen des Grundgesetzes.3)
GG → Grundrecht
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