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grundrecht:spruchkoerper

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Spruchkörper

Ein Spruchkörper ist das rechtsprechende Organ (z. B. Kammer, Senat). Seine Zusammensetzung und Unabhängigkeit sind für die Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) maßgeblich.

Ausführliche verfahrensrechtliche Darstellung: Spruchkörper (Verfahrensrecht)

siehe auch

Gericht

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