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Recht auf ein faires Verfahren

Als allgemeine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips gewährleistet Art. 2 Abs. 1 [→ Allgemeines Persönlichkeitsrecht] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG [→ Gewaltenteilung und Gesetzesbindung] ferner das Recht auf ein faires Verfahren. So darf sich der Richter nicht widersprüchlich verhalten, aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile für die Parteien ableiten und die allgemeine Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation nicht missachten.1)

Das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren wurzelt im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG [→ Gewaltenteilung und Gesetzesbindung] i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG [→ Allgemeines Persönlichkeitsrecht]). Es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens herabzuwürdigen, und es verpflichtet den Staat zu korrektem und fairem Verfahren.2)

Der Anspruch auf ein faires Verfahren verlangt, dass ein Verfahren so gestaltet wird, wie die Parteien des Zivilprozesses es vom Gericht erwarten dürfen.3)

Im Hinblick auf die normative Ausgestaltung eines Gerichtsverfahrens liegt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG allerdings erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht – auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte – ergibt, dass der Gesetzgeber rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben hat.4)

Dem Rechtsstaatsgebot lassen sich grundsätzlich keine detaillierten verfahrensrechtlichen Anforderungen für die Ausgestaltung des gerichtlichen Prozessrechts entnehmen, es sei denn, dass das rechtsstaatliche Maß an effektivem Rechtsschutz oder Justizgewährung nicht mehr gewahrt wäre5). Das gilt etwa mit Blick auf die Protokollierung einer mündlichen Verhandlung, deren Bedeutung nicht für alle Prozessarten gleich ist und von der Einbettung in die sonstigen Verfahrensregelungen abhängt. Effektiver Rechtsschutz verlangt ferner eine Begründung der Entscheidung, wenn durch das Fehlen der Begründung der Zugang zu einer in der jeweiligen Prozessordnung vorgesehenen weiteren Instanz verschlossen würde. Entscheidungen, die den Instanzenzug abschließen und bei denen kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegeben ist, unterliegen nach deutschem Recht hingegen keiner aus dem Grundgesetz abzuleitenden Begründungspflicht6). Soweit es einer Begründung bedarf, muss diese in angemessener Zeit gegeben werden. Insoweit gilt die Pflicht zur Gewährung zeitnahen Rechtsschutzes für das gesamte Verfahren bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft. Urteile, gegen die noch ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe mit Suspensiveffekt statthaft sind, sind daher so rechtzeitig abzusetzen, dass dem Anspruch auf zeitnahen Rechtsschutz Genüge getan wird. Was dies konkret bedeutet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab7).8)

Ein Anspruch auf ein faires Verfahren ergibt sich auch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK, dem sich – neben der Gewährleistung des Zugangs zu einem neutral und objektiv entscheidenden Gericht – verfahrensrechtliche Grundanforderungen entnehmen lassen. Die Ausgestaltung eines gerichtlichen Verfahrens muss die grundlegenden Elemente der Fairness aufweisen9). Dafür ist wesentlich, dass die Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren nicht zu reinen Objekten herabgestuft werden, sondern über angemessene Mitwirkungsrechte verfügen („Waffengleichheit“), wie zum Beispiel Rechte zur Stellungnahme oder zu eigenständigen Beweisangeboten10). Aus Art. 6 Abs. 1 EMRK ergibt sich auch ein Recht auf Akteneinsicht11). Schließlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass die Anforderungen an ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann erfüllt sind, wenn es sich bei dem Recht, sich vor Gericht zu einem Beweismittel zu äußern, um eine echte Möglichkeit wirksamer Stellungnahme zu dem Beweismittel handelt. Eine gerichtliche Überprüfung dieser Frage sei insbesondere dann geboten, wenn das Beweismittel aus einem technischen Bereich stamme, in dem das Gericht nicht über Sachkenntnis verfüge, und geeignet sei, die Würdigung der Tatsachen durch das Gericht maßgeblich zu beeinflussen12).13)

Das Gericht hat nach Art. 6 EMRK Ausführungen oder Beweisangebote zur Kenntnis zu nehmen, zu prüfen und zu würdigen, muss aber nicht jeden Parteivortrag berücksichtigen, sondern nur auf die Hauptargumente des Vortrags eingehen14). Weitergehende Anforderungen an Hinweispflichten, die den Maßstab des Art. 103 Abs. 1 GG überschreiten, werden vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht aufgestellt15). Das Gericht hat eine abschließende und hinreichend begründete Entscheidung zu treffen16). Das Gerichtsverfahren muss nach Art. 6 Abs. 1 EMRK eine angemessene Dauer aufweisen, was sich stets nach den Umständen des Einzelfalls richtet17).

Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK vorliegt, ist die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen.18)

Die für Art. 6 Abs. 1 MRK maßgebliche Frist begann mit Bekanntgabe der Tatvorwürfe an den Angeklagten.19)

Eine nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingetretene Verfahrensverzögerung ist auf die Sachrüge hin von Amts wegen zu berücksichtigen.20)

Zwar muss der Revisionsführer nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung regelmäßig eine Verfahrensrüge erheben, wenn er die unterbliebene oder unzureichende Kompensation einer konventionswidrigen Verfahrensverzögerung geltend machen will, sofern diese bis zum Ablauf der Revisionsrechtfertigungsfrist eingetreten ist.21)

Dies gilt aber ausnahmsweise dann nicht, wenn sich die Umstände, die die Verfahrensverzögerung und ihre Konventionswidrigkeit belegen, in für das Revisionsgericht nachvollziehbarer Weise bereits aus den Gründen des angefochtenen Urteils und den von Amts wegen zu berücksichtigenden Aktenbestandteilen ergeben.22)

Der verstrichene Zeitraum ist jedoch schon angesichts der auch bei zeitgerechter Verfahrensförderung in Ansatz zu bringenden Bearbeitungszeit nicht mit einer konventionswidrigen Verfahrensverzögerung von entsprechender Dauer gleichzusetzen und damit deutlich geringer zu bemessen.23)

Die wiederholte Aktenversendung zur Einleitung der Vollstreckung ist kein sachlicher Grund, mit der Weiterleitung der Akten im Revisionsverfahren zuzuwarten; vielmehr wären im erforderlichen Umfang Doppelakten anzulegen gewesen.24)

Ein allein in die Sphäre der Justiz fallender Umstand darf nicht zu Lasten des Angeklagten gehen.25)

Eine starke Belastung des Gerichts mit zahlreichen vorrangig zu behandelnden Haftsachen kann gegenüber dem Angeklagten eine verzögerte Sachbehandlung nicht rechtfertigen.26)

Der Umstand, dass sich der Angeklagte nicht in Haft befunden hat, rechtfertigt es nicht, eine beim Landgericht anhängige Strafsache eine lange Zeit unbearbeitet zu lassen.27)

Besteht für die zuständige Strafkammer vor dem Ablauf von zwei Jahren keine Möglichkeit, die Sache zu verhandeln, muss dies dem Präsidium des Landgerichts mitgeteilt werden, damit dieses zur Beachtung des Beschleunigungsgebots Abhilfe schafft.28)

Eine lange Verfahrensdauer zwischen Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung, die anderen von der Wirtschaftsstrafkammer vorrangig zu bearbeitenden Verfahren geschuldet ist, stellt eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung dar, die zu kompensieren ist.29)

Von einer Kompensationsentscheidung kann abgesehen werden, wenn die lange Verfahrensdauer nicht auf einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung beruht.30)

Die im Wege des sogenannten Vollstreckungsmodells vorzunehmende Kompensation koppelt den Ausgleich für das erlittene Verfahrensunrecht von Fragen des Tatunrechts, der Schuld und der Strafhöhe ab. Der Ausgleich für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung stellt eine rein am Entschädigungsgedanken orientierte eigene Rechtsfolge neben der Strafe dar.31)

Die Aufhebung eines tatrichterlichen Urteils durch das Revisionsgericht im Strafausspruch erfasst grundsätzlich nicht die Frage der – für sich rechtsfehlerfreien – Kompensation der bis zur revisionsgerichtlichen Entscheidung eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung.32)

Bei einer vom Angeklagten nicht zu verantwortenden Verfahrensverzögerung ist zu deren Kompensation zu bestimmen, dass von der verhängten Freiheitsstrafe ein Teil als vollstreckt gilt.33)

Die Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen erfolgt nach der Vollstreckungslösung durch die Anrechnung eines Teils der verhängten Strafe als vollstreckt.34)

Nach der sogenannten Vollstreckungslösung ist die Kompensation nicht mehr durch einen bezifferten Abschlag auf die an sich schuldangemessene Strafe vorzunehmen; vielmehr ist diese in der Urteilsformel auszusprechen und gleichzeitig zu bestimmen, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil dieser Strafe als vollstreckt gilt.35)

Der Umfang der Verfahrensverzögerung ist nicht mit dem Umfang der zur Kompensation erforderlichen Vollstreckungsanrechnung gleichzusetzen, sondern hat nach den Umständen des Einzelfalls grundsätzlich einen eher geringen Bruchteil der verhängten Gesamtstrafe zu betragen.36)

Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK ist nach gefestigter Rechtsprechung durch eine Feststellung oder im Wege der Kompensation durch den Ausspruch Rechnung zu tragen, dass ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt.37)

Ein Urteil ist schriftlich zu begründen, da dies eine ordnungsgemäße Rechtspflege gewährleistet, Willkür verhindert und dazu beiträgt, das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Betroffenen in die getroffene Entscheidung zu stärken.38)

Im Unionsrecht leitet sich das Recht auf ein faires gerichtliches Verfahren als allgemeiner Grundsatz aus der gemeinsamen Verfassungsüberlieferung der Mitgliedstaaten ab39) und hat in Art. 47 Abs. 2 GRCh eine entsprechende Verankerung erfahren40), die zumindest das Schutzniveau des Art. 6 Abs. 1 EMRK abdeckt41). Aus dem Recht auf ein faires Verfahren erwächst zunächst der Grundsatz der Waffengleichheit42). Parteien und Angeklagte müssen in dem gerichtlichen Verfahren angemessen und ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme haben und belastenden Vorwürfen zum Beispiel durch Beweisangebote entgegentreten können43). Des Weiteren ergibt sich daraus ein Anspruch auf rechtliches Gehör, der ebenfalls gewährleistet, dass Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens angehört werden und sich bezüglich belastender Beschwerdepunkte äußern können44). Das Gericht muss die Stellungnahmen zur Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung – soweit urteilsrelevant – würdigen 45). Die Beteiligten müssen die tatsächlichen und rechtlichen Umstände kennen, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidungserheblich sind46). Darüberhinausgehende Hinweispflichten fordert das Unionsrecht nicht.47)

Aus Art. 47 Abs. 2 GRCh leitet der Gerichtshof ferner das Recht auf eine angemessene Verfahrensdauer ab.48)

Jede gerichtliche Entscheidung ist schließlich mit Gründen zu versehen, damit der Beklagte die Gründe seiner Verurteilung verstehen und gegen eine solche Entscheidung auf zweckdienliche und wirksame Weise Rechtsmittel einlegen kann.49)

Mindestanforderungen an die Protokollierung von Gerichtsverhandlungen lassen sich nicht feststellen. Selbst nach den Verfahrensregelungen des Gerichtshofs ist nur die Abfassung eines Protokolls vorgesehen, ohne dass hierzu Details festgelegt wären.50)

Auch zahlreiche mitgliedstaatliche Verfassungsordnungen enthalten Anforderungen an das Gerichtsverfahren. Zu diesen gehören die Grundsätze der Fairness und der Waffengleichheit51). Häufig findet sich auch ein direkter Rückgriff auf Art. 6 Abs. 1 EMRK52), nicht zuletzt in Österreich, wo die Europäische Menschenrechtskonvention Verfassungsrang genießt53).54)

Diesen gemeineuropäischen Anforderungen hat die Ausgestaltung des Rechtsschutzes in zwischenstaatlichen Einrichtungen gemäß Art. 24 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen. Um beurteilen zu können, ob diese auch mit Blick auf das Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren den Mindeststandards eines wirkungsvollen Rechtsschutzes genügt, bedarf es einer Gesamtbetrachtung des Rechtsschutzsystems.55)

Der Zugang zur Justiz ist auch für Menschen mit Behinderungen auf gleichberechtigter Grundlage mit anderen zu gewährleisten; dazu gehört insbesondere die Bereitstellung verfahrensbezogener Vorkehrungen, die ihre wirksame Teilnahme an allen Verfahrensstadien ermöglichen.56)

Einschränkende prozessuale Regelungen wie ein konvergenter Ansatz zur Beschränkung neuen Vorbringens stehen grundsätzlich mit dem Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 EMRK in Einklang, sofern sie im Rahmen der gesamten Verfahrensordnung die effektive Ausübung der Beteiligtenrechte und die Waffengleichheit wahren.57)

Die Einhaltung formalisierter Zivilprozessregeln, durch die die Parteien die Entscheidung eines Zivilstreits sicherstellen, ist wertvoll und wichtig, weil sie den Ermessensspielraum der Gerichte begrenzen, die Waffengleichheit gewährleisten, Willkür verhindern, die wirksame Entscheidung einer Streitigkeit und ihre Erledigung innerhalb angemessener Frist fördern sowie Rechtssicherheit und die Achtung des Gerichts gewährleisten kann.58)

Die Nichtzulassung eines Antrags oder Beweismittels verstößt gegen das Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 EMRK nur, wenn damit kein legitimes Ziel in verhältnismäßiger Weise verfolgt wird oder ein übertriebener Formalismus vorliegt.59)

Das Recht auf ein faires Verfahren wird erst dann verletzt, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist. Eine Verletzung einzelner Verfahrensgarantien reicht hierfür nicht aus; erforderlich ist vielmehr, dass sich das Verfahren als Ganzes als unfair erweist.60)

Im Rahmen dieser Gesamtschau sind auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in den Blick zu nehmen. Das Rechtsstaatsprinzip, das die Idee der Gerechtigkeit als wesentlichen Bestandteil enthält, fordert nicht nur eine faire Ausgestaltung und Anwendung des Strafverfahrensrechts. Es gestattet und verlangt auch die Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann.61)

Die Entscheidung für oder gegen ein solches Verbot ist vielmehr aufgrund einer Abwägung der im Rechtsstaatsprinzip angelegten gegenläufigen Gebote und Ziele zu treffen.62)

Bei der Abwägung sind Art und Gewicht des Verfahrensverstoßes, die wesentlichen Belange der Urteilsfindung im Strafverfahren und die Schwere der dem Angeklagten angelasteten Tat zu berücksichtigen.63)

Das Gebot des fairen Verfahrens gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK ist durch eine polizeiliche Tatprovokation verletzt, wenn eine unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte Person durch einen Amtsträger oder eine von diesem geführte Vertrauensperson in einer dem Staat zurechenbaren Weise zu einer Straftat verleitet wird und dies zu einem Strafverfahren führt.64)

Ein in diesem Sinne tatprovozierendes Verhalten ist anzunehmen, wenn ein Verdeckter Ermittler oder eine polizeiliche Vertrauensperson mit dem Ziel, eine Tatbereitschaft zu wecken oder die Tatplanung zu intensivieren, über das bloße „Mitmachen“ hinaus mit einiger Erheblichkeit stimulierend auf den Täter einwirkt.65)

Auch bei bereits bestehendem Anfangsverdacht kann die Rechtsstaatswidrigkeit einer Tatprovokation dadurch begründet sein, dass die Einwirkung im Verhältnis zum Anfangsverdacht „unvertretbar übergewichtig“ ist.66)

Im Rahmen der erforderlichen Abwägung sind insbesondere Grundlage und Ausmaß des gegen den Betroffenen bestehenden Verdachts, aber auch Art, Intensität und Zweck der Einflussnahme sowie die eigenen, nicht fremdgesteuerten Aktivitäten des Betroffenen in den Blick zu nehmen.67)

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verletzt eine polizeiliche Provokation Art. 6 Abs. 1 EMRK, wenn sich die Ermittlungsperson nicht auf eine „weitgehend passive“ Strafermittlung beschränkt hat.68)

Bei der Differenzierung zwischen einer rechtmäßigen Infiltrierung durch eine Ermittlungsperson und der konventionswidrigen Provokation einer Straftat ist weiterhin maßgeblich, ob auf den Angeklagten Druck ausgeübt wurde, die Straftat zu begehen.69)

Bei der Differenzierung zwischen einer rechtmäßigen Infiltrierung durch eine Ermittlungsperson und der konventionswidrigen Provokation einer Straftat ist insbesondere zu berücksichtigen, ob Druck ausgeübt wurde, die Straftat zu begehen, etwa indem die Ermittlungsperson von sich aus Kontakt zu dem Täter aufgenommen, ihr Angebot trotz anfänglicher Ablehnung erneuert oder den Täter mit den Marktwert übersteigenden Preisen geködert hat.70)

Spricht eine polizeiliche Vertrauensperson eine betroffene Person lediglich ohne sonstige Einwirkung darauf an, ob diese Betäubungsmittel beschaffen könne, handelt es sich nicht um eine Tatprovokation.71)

Vorstrafen begründen für sich allein keinen ausreichenden Anhalt für die Annahme möglicher Tatgeneigtheit.72)

Eine Straftat kann auch dann auf einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation beruhen, wenn sich der Täter aufgrund der Einwirkung des Verdeckten Ermittlers auf die ihm angesonnene Intensivierung der Tatplanung einlässt oder hierdurch seine Bereitschaft wecken lässt, eine Tat mit einem erheblich höheren Unrechtsgehalt zu begehen („Aufstiftung“).73)

Auch wenn die Vertrauensperson eine vorhandene Tatbereitschaft aufklärungsorientiert aufgreift und den Betreffenden zu einem Geschäft mit Betäubungsmitteln von höherer Gefährlichkeit als bisher veranlasst, ist nicht schon deshalb eine Tatprovokation zu bejahen, weil ein individueller Verdacht in diesem Sinne bisher nicht manifest geworden ist. Es kommt dann vielmehr darauf an, ob sich der Täter auf die ihm angesonnene Intensivierung der Tatplanung ohne Weiteres einlässt, sich also geneigt zeigt, auch die Tat mit dem höheren Unrechtsgehalt zu begehen.74)

Bei einer möglichen Intensivierung der Tatplanung hängt die Bewertung der Erheblichkeit der Einwirkung durch den polizeilichen Lockspitzel auch von dem zum Zeitpunkt der Einwirkung bereits bestehenden Tatverdacht ab; je stärker der Verdacht ist, desto nachhaltiger wird auch die Stimulierung zur Tat sein dürfen, bevor die Schwelle zu einer Tatprovokation erreicht wird.75)

Ebenso fehlt es an einer Provokation, wenn die Vertrauensperson nur die offen erkennbare Bereitschaft zur Begehung oder Fortsetzung von Straftaten ausnutzt.76)

Für die materiell-rechtliche Prüfung einer polizeilichen Tatprovokation ist darauf abzustellen, dass sich die beteiligten Polizeibeamten nicht auf eine weitgehend passive Strafermittlung beschränken, sondern die betroffene Person derart beeinflussen, dass diese zur Begehung einer Straftat verleitet wird, die sie anderenfalls nicht begangen hätte.77)

Im Rahmen der Prüfung, ob die Ermittlungen im Wesentlichen passiv geführt wurden, untersucht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sowohl die Gründe, auf denen die verdeckte Ermittlungsmaßnahme beruhte, als auch das Verhalten der die verdeckte Maßnahme durchführenden Ermittlungspersonen.78)

Maßgeblich ist jeweils vor allem das Vorhandensein einer Tatgeneigtheit, das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen eines Tatverdachts gegen den Betroffenen sowie die Art und die Intensität der dem Staat zurechenbaren Einwirkung auf diesen.79)

Eine derartige – auf eine Tat mit erheblich höherem Unrechtsgehalt – gerichtete Tatgeneigtheit ist durch das Tatgericht gesondert festzustellen.80)

Geht die qualitative Steigerung der Verstrickung des Täters mit einer Einwirkung durch die Ermittlungsperson einher, die von einiger Erheblichkeit ist, so liegt ein Fall der unzulässigen Tatprovokation vor.81)

Ob von einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation auszugehen ist, hat das Revisionsgericht grundsätzlich selbst aufgrund der getroffenen oder von ihm noch zu treffenden ergänzenden Feststellungen und des Akteninhalts zu entscheiden.82)

Eine durch polizeiliche Tatprovokation begründete Verletzung des Wesensgehalts des fairen Verfahrens setzt voraus, dass die Druckausübung sich auch im Verhältnis zum mittelbar betroffenen Täter fortgesetzt hat; maßgeblich ist, dass eine Person auch ohne unmittelbaren Kontakt zu den verdeckt ermittelnden Polizeibeamten durch einen Mittäter in die Tat verstrickt wurde, der seinerseits unmittelbar von der Polizei zur Begehung der Straftat angestiftet worden war.83)

Bei der Prüfung einer polizeilichen Tatprovokation ist zu prüfen, ob es objektive Anhaltspunkte für den Verdacht gab, dass der Täter an kriminellen Aktivitäten beteiligt oder tatgeneigt war.84)

Für die Frage, ob eine Person tatgeneigt war, ist im Einzelfall unter anderem die erwiesene Vertrautheit des Betroffenen mit aktuellen Preisen von Betäubungsmitteln, dessen Fähigkeit, solche kurzfristig zu beschaffen, sowie seine Gewinnbeteiligung bedeutsam.85)

Eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation führt zu einem von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernis.86)

Das Tatgericht hat zu prüfen und zu erörtern, ob der bisherige Verfahrensablauf Anlass für die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bietet.87)

Das neue Tatgericht wird hinsichtlich einer im Revisionsverfahren entstandenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung eine Kompensationsentscheidung zu treffen haben.88)

Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren ist von Amts wegen zu beachten.89)

Der neue Tatrichter hat, sofern hierzu Anlass besteht, zu prüfen und zu entscheiden, ob nach der Entscheidung des Revisionsgerichts eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eingetreten und zu kompensieren ist; er hat bei seiner Bewertung das gesamte Verfahren und damit auch diejenigen Teile in den Blick zu nehmen, die vor der revisionsgerichtlichen Entscheidung liegen.90)

Zur Kompensation genügt die Feststellung des Konventionsverstoßes.91)

Zur Kompensation einer über die übliche Bearbeitungszeit hinausgehenden Verfahrensverzögerung genügt deren Feststellung.92)

Eine ausgesprochene Kompensation wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung wird durch Teilaufhebungen nicht berührt und bleibt bestehen.93)

Einer Kompensation wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren bedarf es nicht, wenn die eingetretenen Verzögerungen durch eine beschleunigte Behandlung der Sache jedenfalls insoweit ausgeglichen wurden, dass von einem ausgleichungspflichtigen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht auszugehen ist.94)

Es ist zu prüfen, ob das Verfahren trotz einer im Revisionsverfahren eingetretenen Verfahrensverzögerung insgesamt noch mit der gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK gebotenen Beschleunigung durchgeführt worden ist.95)

Wird hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot keine Verfahrensrüge erhoben oder greift diese nicht durch, so unterliegt die Frage, ob ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK vorliegt, nur dann der revisionsrechtlichen Überprüfung, wenn sich entweder die Verfahrensverzögerung aus den Urteilsgründen – gegebenenfalls unter Heranziehung der vom Revisionsgericht von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden Verfahrenstatsachen – ergibt oder aber die Urteilsgründe jedenfalls ausreichende Anhaltspunkte enthalten, die das Tatgericht zur Prüfung einer Kompensation drängen mussten, sodass ein Erörterungsmangel gegeben ist.96)

Die rechtskräftige Kompensationsentscheidung betrifft ausschließlich den Zeitraum bis zum Erlass des Urteils im ersten Rechtsgang. Über einen Ausgleich für nach diesem Zeitpunkt entstandene Verfahrensverzögerungen ist daher noch zu entscheiden.97)

Wird die Entscheidung über die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im ersten Rechtsgang nicht aufgehoben, ist sie in Rechtskraft erwachsen; für eine neuerliche Kompensationsentscheidung ist daher kein Raum.98)

Ergeben sich aus den Urteilsgründen ausreichende Anhaltspunkte, die zur Prüfung einer Kompensation drängen mussten, kann eine weitere Kompensationsentscheidung nicht mit der Erwägung verneint werden, das Verfahren sei in einer der Komplexität des Verfahrens angemessenen Weise gefördert worden.99)

Ist das Urteil im ersten Rechtsgang teilweise in Rechtskraft erwachsen und hat sich der verbleibende Prozessstoff dadurch reduziert, bedarf es näherer Darlegung, warum mit der Durchführung der neuerlichen Hauptverhandlung erst zu einem späteren Zeitpunkt begonnen werden konnte.100)

Das Recht eines Angeklagten auf tatsächliche und wirksame Verteidigung als besonderer Aspekt des nach Art. 6 Abs. 1 EMRK [→ Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten] garantierten Rechts auf ein faires Verfahren steht der Verwerfung eines Wiedereinsetzungsantrags nach § 45 StPO [→ Antragsfrist und zuständiges Gericht] nicht entgegen, wenn ein zur Wiedereinsetzung von Amts wegen nötigender „offenkundiger Mangel“ der Verteidigung nicht ersichtlich ist.101)

Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG [→ Gewaltenteilung und Gesetzesbindung] in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG [→ Schutz der Menschenwürde]; seine Konkretisierung ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers und anschließend in den vom Gesetz gezogenen Grenzen Pflicht der zuständigen Gerichte bei der Rechtsauslegung und -anwendung.102)

Eine erhebliche Verzögerung eines Strafverfahrens verletzt den Betroffenen in seinem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip herrührenden Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren und zugleich die in Artikel 6 Abs. 1 MRK niedergelegte Gewährleistung, die eine Sachentscheidung innerhalb angemessener Dauer sichern soll.103)

Ein Verstoß gegen den auf die Gesamtheit des Verfahrens abhebenden Fairnessgrundsatz kommt bei verweigerter Einsichtnahme in Rohmessdaten nur dann in Betracht, wenn einem rechtzeitig und unter Ausschöpfung aller prozessualen Möglichkeiten angebrachten Zugangsgesuch nicht entsprochen worden ist.104)

Ein Rechtssatz des Inhalts, dass bei einem standardisierten Messverfahren die Persönlichkeitsrechte Dritter und die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege dem Informationsinteresse an der Tagesmessreihe generell vorgehen, ist mit den bindenden verfassungsgerichtlichen Vorgaben einer Einzelfallprüfung unvereinbar.105)

Wird den begehrten Informationen nach der zulässigen individuellen gerichtlichen Überprüfung des Gesuchs die Verteidigungsrelevanz abgesprochen, scheidet ein Zugangsanspruch aus.106)

Für Verzögerungen nach Urteilserlass ist ein Eingreifen des Revisionsgerichts von Amts wegen geboten, wenn der Angeklagte diese Gesetzesverletzung nicht form- und fristgerecht rügen konnte.107)

Es ist unbeachtlich, dass diese Art der Kompensation sich maßgeblich auf eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe auswirken wird und einen Ausgleich nur bei Widerruf der Strafaussetzung gewähren würde.108)

Wegen der Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) durch die Dauer des Revisionsverfahrens ist dem Angeklagten eine angemessene Kompensation zu gewähren.109)

Wegen der Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung durch die erheblich verzögerte Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls ist dem Angeklagten eine angemessene Kompensation zu gewähren.110)

Diese Kompensation kann der Senat auf der Grundlage des in der Verfahrensrüge umfassend vorgetragenen Sachverhalts selbst aussprechen.111)

Die nach Urteilserlass eingetretene Verzögerung macht die im Urteil getroffene rechtsfehlerfreie Strafzumessungsentscheidung nicht nachträglich rechtsfehlerhaft.112)

Das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG resultierende Recht auf ein faires Verfahren gewährleistet im Bußgeldverfahren einen Anspruch auf Zugang zu solchen Informationen, die im Verfahren zum Zweck der Ermittlung angefallen, aber nicht Bestandteil der Bußgeldakte geworden sind, weil deren Beiziehung unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht geboten erscheint.113)

Der Zugangsanspruch setzt in sachlicher Hinsicht voraus, dass die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen aus der maßgeblichen Perspektive des Betroffenen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen.114)

Für die Verteidigungsrelevanz einer begehrten Information ist entscheidend, ob der Betroffene sie verständiger Weise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten darf.115)

Bei Zugangsersuchen obliegt es den Bußgeldbehörden und den Gerichten, im Einzelfall zu entscheiden, ob sich das Gesuch innerhalb des durch die Voraussetzungen des Zugangsanspruchs gesetzten Rahmens hält.116)

Dem Anspruch auf Informationszugang ist nicht ohne gerichtliche Prüfung seiner Berechtigung nachzukommen.117)

Bei der Entscheidung über die Kompensation wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung sind Ausmaß, Art und Ursache der Verzögerung zu bestimmen.118)

Der Tatrichter ist verpflichtet, Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursachen zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen.119)

Die Zubilligung einer Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nach der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Vollstreckungslösung setzt Feststellungen des Tatrichters zu Art, Ausmaß und Ursache der Verfahrensverzögerung voraus, die es dem Revisionsgericht ermöglichen, im Sinne einer Schlüssigkeitsprüfung nachzuvollziehen, ob die festgestellten Umstände die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 MRK tragen und sich die gewährte Kompensation innerhalb des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums hält.120)

Wegen der langen Dauer des Revisionsverfahrens hat das neue Tatgericht eine Kompensation nach der Vollstreckungslösung vorzunehmen.121)

Die Durchführung des Vorlageverfahrens zum Großen Senat für Strafsachen ist keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, die Anlass zur Kompensation gäbe.122)

Eine ohne Konfrontationsmöglichkeit des Angeklagten in die Hauptverhandlung eingeführte belastende Zeugenaussage ist besonders sorgfältig und kritisch zu würdigen; regelmäßig müssen weitere Beweismittel hinzutreten, die diese Aussage bestätigen, wenn hierauf die gerichtliche Überzeugung gestützt werden soll.123)

Eine belastende Aussage muss bei fehlender Konfrontationsmöglichkeit des Angeklagten nicht in allen Einzelheiten durch andere Beweismittel bestätigt sein, damit das Tatgericht seine Überzeugung auf sie stützen kann.124)

Die Anforderungen an die Beweisführung bei fehlender Konfrontationsmöglichkeit des Angeklagten hängen davon ab, ob die Einschränkung des Konfrontationsrechts der Justiz zuzurechnen ist.125)

Das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes ebenso wie das Gebot aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK erfordern eine Erledigung des Strafverfahrens in einer angemessenen Zeitspanne. Gleichwohl führt nicht jede im Strafprozess vorkommende Verzögerung zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Eine solche liegt vielmehr erst bei einer von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortenden erheblichen Verzögerung vor. Ob eine derartige Verzögerung vorliegt, bemisst sich nach einer auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls bezogenen Gesamtwürdigung.126)

Ob eine erhebliche Verfahrensverzögerung vorliegt, bemisst sich nach einer auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalles bezogenen Gesamtwürdigung. Innerhalb dieser sind vor allem die durch Verhalten der Justizorgane eingetretenen Verzögerungen, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Prozessstoffs sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens für den Betroffenen verbundenen Belastungen zu berücksichtigen.127)

Verfahrensverzögerungen, die durch den Beschuldigten oder seine Verteidigung verursacht worden sind, können für die Begründung einer Verfahrensverzögerung selbst dann nicht herangezogen werden, wenn es sich um zulässiges Prozessverhalten handelt.128)

In jugendgerichtlichen Verfahren ist eine besondere Beschleunigung geboten.129)

Dem neuen Tatrichter obliegt es, im Falle neuerlicher Verzögerungen über eine weitergehende Kompensation zu entscheiden.130)

Eine Kompensation ist bei Verstößen gegen den Beschleunigungsgrundsatz durch Verfassungs- und Völkerrecht zwingend auch für Verzögerungen im Jugendstrafverfahren zu gewähren.131)

Verfassungsrechtlich genügt es nicht, die mit der Verfahrensverzögerung einhergehende Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes als eigenständigen Strafzumessungsgrund zu berücksichtigen, vielmehr ist das Ausmaß der vorgenommenen Herabsetzung der Strafe durch Vergleich mit der ohne Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes angemessenen Strafe exakt zu bestimmen.132)

Dem verfassungsrechtlichen Gebot der exakten Bestimmung des Ausmaßes der Herabsetzung wird durch einen Abschlag nach der Vollstreckungslösung vollumfänglich Rechnung getragen.133)

Eine lediglich allgemein strafmildernde Berücksichtigung bei der Strafzumessung als Gedanken des Schuldausgleichs würde dem verfassungsrechtlichen Gebot der exakten Bestimmung des Ausmaßes der Herabsetzung weniger entsprechen und wäre mit der Gefahr einer sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung von mit Jugendstrafe sanktionierten gegenüber mit Freiheitsstrafe belegten Angeklagten verbunden.134)

Zur Kompensation der mit der Verfahrensverzögerung verbundenen Belastung reicht es aus, die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ausdrücklich festzustellen, wenn die Dauer des Verfahrens schon bei der Strafzumessung in besonderem Maße ausdrücklich zugunsten des Angeklagten berücksichtigt worden ist und eine besondere Belastung gerade durch die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht ersichtlich ist.135)

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet es, wenn das Tatgericht nicht erörtert, ob das Verfahren in rechtsstaatswidriger Weise verzögert wurde. Hierfür besteht angesichts bereits länger zurückliegender Taten Anlass, wenn dem Angeklagten hinsichtlich der Verfahrensverzögerung kein Verschulden zur Last fällt.136)

Da sie eine rein am Entschädigungsgedanken orientierte eigene Rechtsfolge neben der Strafzumessung darstellt, bleibt die Kompensationsentscheidung von der Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs unberührt.137)

Der Umstand, dass das Strafverfahren während eines einzelnen Verfahrensabschnitts verzögert betrieben wurde, begründet für sich allein keinen Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot, wenn das Strafverfahren insgesamt in angemessener Zeit abgeschlossen wurde.138)

Bei der Prüfung, ob eine Strafsache insgesamt in angemessener Frist verhandelt worden ist, sind neben der gesamten Dauer von dem Zeitpunkt an, in dem der Beschuldigte von den Ermittlungen in Kenntnis gesetzt wurde, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens die Art und die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens, die Art und Weise der Ermittlungen, das Verhalten des Beschuldigten sowie das Ausmaß der mit dem andauernden Verfahren verbundenen Belastungen für den Beschuldigten als maßgebende Kriterien festzustellen und zu berücksichtigen.139)

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG garantieren das Recht eines jeden Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist. Dieser Grundsatz gilt für die gesamte Dauer des Strafverfahrens vom Zeitpunkt der Kenntnis des Beschuldigten von den gegen ihn gerichteten Ermittlungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.140)

Das Kompensationsverfahren nach dem Vollstreckungsmodell entspricht der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kompensation des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK.141)

Nicht jede geringfügige Verzögerung, zumal in einer komplexen Wirtschaftsstrafsache mit nicht nur einem Angeklagten, ist bereits unangemessen und rechtsstaatswidrig. Ein lediglich vorübergehender Engpass in der Arbeits- und Verhandlungskapazität der Strafverfolgungsbehörden führt nicht zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK.142)

Allein der Umstand, dass auf eine Revision ein Urteil teilweise aufgehoben und die Sache insofern zur neuen Verhandlung zurückverwiesen wurde, begründet regelmäßig keine zu einer Kompensation verpflichtende Verfahrensverzögerung.143)

Ein eklatanter Rechtsfehler, bei dem dies anders zu beurteilen sein könnte, kann eine zu einer Kompensation verpflichtende Verfahrensverzögerung begründen.144)

Eine polizeiliche Tatprovokation scheidet hinsichtlich eines Angeklagten von vornherein aus, wenn dieser zu den Verdeckten Ermittlern zu keiner Zeit Kontakt hatte.145)

siehe auch

1)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10; m.V.a. BVerfGE 38, 105 <111 ff.>; 40, 95 <98 f.>; 46, 202 <210>; 69, 381 <387>; 78, 123 <126>
2)
BGH, Beschluss vom 23. Juli 2024 – 3 StR 134/24; BGH, Beschluss vom 29. April 2009 – 1 StR 701/08
3)
BGH, Beschluss vom 11. Februar 2025 – VIII ZB 65/23, Rn. 15; m.V.a. BVerfG, NJW 2014, 205 Rn. 20; BVerfG, NVwZ-RR 2019, 297 Rn. 11; BGH, Urteil vom 18. November 2020 - VIII ZR 123/20, WuM 2021, 38 Rn. 56; BGH, Beschluss vom 21. März 2023 - VIII ZB 80/22, NJW 2023, 1668 Rn. 16
4)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10; m.V.a. BVerfGE 57, 250 <275 f.>; 63, 45 <61>; 70, 297 <308 f.>; 78, 123 <126>; 86, 288 <317 f.>; 122, 248 <272>
5)
vgl. BVerfGE 60, 253 <298>; 77, 170 <229 f.>
6)
vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>; 94, 166 <210>
7)
vgl. BVerfGE 55, 349 <369>
8) , 13) , 47) , 54)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10
9)
„fair trial“; vgl. EGMR, Artico v. Italy, Urteil vom 13. Mai 1980, Nr. 6694/74, § 32 f.; Grabenwarter/Pabel, in: Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG Konkordanz-Kommentar, Bd. I, 2. Aufl. 2013, Kapitel 14 Rn. 93 ff.
10)
vgl. EGMR, Brandstetter v. Austria, Urteil vom 28. August 1991, Nr. 11170/84, § 41 ff.; Dombo Beheer B. V. v. Netherlands, Urteil vom 27. Oktober 1993, Nr. 14448/88, § 33; Vermeulen v. Belgium, Urteil vom 20. Februar 1996, Nr. 19075/91, §§ 28, 34; vgl. Germelmann, Das rechtliche Gehör vor Gericht im europäischen Recht, 2014, S. 441
11)
vgl. EGMR, Brandstetter v. Austria, Urteil vom 28. August 1991, Nr. 11170/84, § 67; Grabenwarter, Verfahrensgarantien in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1997, S. 600 f.
12)
vgl. EGMR, Mantonavelli v. France, Urteil vom 18. März 1997, Nr. 21497/93, § 36
14)
vgl. EGMR, van de Hurk v. Netherlands, Urteil vom 19. April 1994, Nr. 16034/90, § 59; Goktepe v. Belgium, Urteil vom 2. Juni 2005, Nr. 50372/99, § 25; Buzesku v. Romania, Urteil vom 24. Mai 2005, Nr. 61302/00, § 67
15)
vgl. EGMR, Clinique des Acacias u.a. v. France, Urteil vom 13. Oktober 2005, Nr. 65399/01 u.a., § 37 f.
16)
vgl. EGMR, Jafarli v. Azerbaijan, Urteil vom 29. Juli 2010, Nr. 36079/06, §§ 52, 61
17)
vgl. EGMR, Uhl v. Germany, Urteil vom 10. Februar 2005, Nr. 64387/01, § 27 ff.; Nowak, in: Heselhaus/Nowak, Handbuch der Europäischen Grundrechte, 2. Aufl. 2020, § 57 Rn. 44
18)
BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 2 StR 80/21
19) , 37)
BGH, Beschluss vom 30. April 2019 – 4 StR 405/18
20) , 24)
BGH, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 2 StR 101/20
21) , 22) , 23)
BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 – 4 StR 184/18
25) , 28)
BGH, Beschluss vom 18. Februar 2015 – 2 StR 523/14
26)
BGH, Beschluss vom 22. Juli 2020 – 1 StR 132/20; BGH, Beschluss vom 22. Juli 2020 – 1 StR 115/20
27)
BGH, Beschluss vom 22. Juli 2020 – 1 StR 115/20; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2015 – 2 StR 523/14
29)
BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 1 StR 152/18
30)
BGH, Beschluss vom 29. Januar 2025 – 2 StR 487/24
31)
BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 – 1 StR 457/22
32)
BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 – 2 StR 291/19; vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2020 – 4 StR 189/20
33)
BGH, Beschluss vom 20. April 2023 – 2 StR 92/23
34)
BGH, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 2 StR 101/20; BGH, Beschluss vom 22. Juli 2020 – 1 StR 132/20; BGH, Beschluss vom 25. November 2021 – 4 StR 364/21
35)
BGH, Beschluss vom 11. Januar 2024 – 3 StR 358/23; BGH, Beschluss vom 27. November 2013 – 2 StR 482/13
36)
BGH, Beschluss vom 5. November 2015 – 2 StR 364/15; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 2 StR 578/16
38)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10; m.V.a. EGMR, Cerovšek u.a. v. Slovenia, Urteil vom 7. März 2017, Nr. 68939/12 u.a., § 40; Grabenwarter, Verfahrensgarantien in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1997, S. 665 ff
39)
vgl. EuGH, Urteil vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC Ltd, C-341/04, EU:C:2006:281, Rn. 65; Urteil vom 25. Januar 2007, Salzgitter Mannesmann GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, C-411/04 P, EU:C:2007:54, Rn. 40 f.; Urteil vom 6. September 2012, Trade Agency Ltd gegen Seramico Investments Ltd, C-619/10, EU:C:2012:531, Rn. 52
40)
vgl. Blanke, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, EU-GRCharta Art. 47 Rn. 12
41)
vgl. Art. 52 Abs. 3 GRCh; BVerfGE 140, 317 <361 f. Rn. 98> unter Verweis auf: Erläuterungen zur Charta der Grundrechte, ABl EU Nr. C 303 vom 14. Dezember 2007, S. 17 <30>
42)
vgl. Nowak, in: Heselhaus/Nowak, Handbuch der Europäischen Grundrechte, 2. Aufl. 2020, § 57 Rn. 27 ff.
43)
vgl. EuGH, Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri A/S u.a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, C-189/02 P u.a., EU:C:2005:408, Rn. 71 f.; Urteil vom 6. November 2012, Europese Gemeenschap gegen Otis NV u.a., C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 71; Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens AG u.a. gegen Europäische Kommission, C-239/11 P u.a., EU:C:2013:866, Rn. 324 f.; Urteil vom 16. Februar 2017, H&R ChemPharm GmbH gegen Europäische Kommission, C-95/15 P, EU:C:2017:125, Rn. 45
44)
vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche & Co. AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, C-85/76, EU:C:1979:36, Rn. 9; Urteil vom 10. April 2003, Joachim Steffensen, C-276/01, EU:C:2003:228, Rn. 77
45)
vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 1998, Aloys Schröder, Jan Thamann und Karl-Julius Thamann gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, C-221/97 P, EU:C:1998:597, Rn. 24
46)
vgl. EuGH, Urteil vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank Zrt gegen Csaba Csipai und Viktória Csipai, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 30 f.
48)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10; m.V.a. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, C-185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 20 f.
49)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10; m.V.a. EuGH, Urteil vom 6. September 2012, Trade Agency Ltd gegen Seramico Investments Ltd, C-619/10, EU:C:2012:531, Rn. 53
50)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10; m.V.a. Art. 33 EuGH-Satzung
51)
vgl. Dogliani/Pinelli, in: v. Bogdandy/Huber, IPE I, 2007, § 5 Rn. 130 <Italien>; Nowak, in: Heselhaus/Nowak, Handbuch der Europäischen Grundrechte, 2. Aufl. 2020, § 55 Rn. 9 m.w.N.
52)
vgl. Haguenau-Moizard, in: v. Bogdandy/Huber, IPE II, 2007, § 15 Rn. 45, 47 <Frankreich>
53)
vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 3 Rn. 2; öBGBl 1964/59 <Art. II Ziff. 7>
55)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10; m.V.a. EuGH, Urteil vom 15. Juli 2021, Europäische Kommission gegen Republik Polen, C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 110 ff.
56)
UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Allgemeiner Kommentar Nr. 1 (2014) zu Artikel 12 UN-BRK; vgl. auch UN-Behindertenrechtskonvention, Artikel 1, 13; EPA, Juristische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 19. Juli 2024 – J 2/22
57)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 16. September 2024 – R 0004/22
58)
EGMR, Urteil vom 5. April 2018 – Zubac v. Croatia, § 96; EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 16. September 2024 – R 0004/22
59)
EGMR, Urteil vom 29. März 2011 – RTBF v. Belgium; EGMR, Urteil vom 19. November 2020 – Efstratiou u.a. v. Greece; EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 16. September 2024 – R 0004/22
60)
BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 – 1 StR 54/24; BGH, Beschluss vom 29. April 2009 – 1 StR 701/08
61)
BGH, Beschluss vom 23. Juli 2024 – 3 StR 134/24
62) , 63)
BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 – 1 StR 251/10; m.V.a. BGHSt 52, 110, 116
64) , 65)
BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 – 5 StR 650/17; BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 1 StR 128/15; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 1 StR 197/21; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2016 – 4 StR 252/15; BGH, Urteil vom 10. Juni 2015 – 2 StR 97/14
66)
BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 – 5 StR 650/17; BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 1 StR 128/15; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 1 StR 197/21; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2016 – 4 StR 252/15
67)
BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 – 5 StR 650/17; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 1 StR 197/21; BGH, Urteil vom 10. Juni 2015 – 2 StR 97/14
68)
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 1 StR 197/21; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2016 – 4 StR 252/15; BGH, Urteil vom 10. Juni 2015 – 2 StR 97/14
69) , 85)
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 1 StR 197/21; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2016 – 4 StR 252/15
70)
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 1 StR 320/17; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2016 – 4 StR 252/15; BGH, Urteil vom 10. Juni 2015 – 2 StR 97/14
71)
BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 – 5 StR 650/17; BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 1 StR 128/15; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 1 StR 320/17; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2016 – 4 StR 252/15; BGH, Urteil vom 10. Juni 2015 – 2 StR 97/14
72)
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 1 StR 320/17; BGH, Urteil vom 10. Juni 2015 – 2 StR 97/14
73) , 80) , 81)
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 1 StR 197/21
74)
BGH, Beschluss vom 28. Februar 2018 – 4 StR 640/17
75) , 77)
BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 1 StR 128/15; BGH, Urteil vom 10. Juni 2015 – 2 StR 97/14
76) , 79)
BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 1 StR 128/15; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2016 – 4 StR 252/15
78)
BGH, Urteil vom 10. Juni 2015 – 2 StR 97/14
82)
BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 – 5 StR 650/17; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 1 StR 197/21
83)
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 1 StR 197/21; vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 – 1 StR 54/24
84)
BGH, Beschluss vom 19. Januar 2016 – 4 StR 252/15
86)
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2023 – 2 StR 175/23; BGH, Urteil vom 10. Juni 2015 – 2 StR 97/14
87)
BGH, Beschluss vom 10. September 2024 – 2 StR 364/24
88)
BGH, Beschluss vom 28. April 2022 – 2 StR 117/20
89) , 91)
BGH, Beschluss vom 12. März 2024 – 5 StR 88/24
90)
BGH, Beschluss vom 4. März 2020 – 2 StR 352/19
92)
BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 – 4 StR 2/20
93)
BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 – 2 StR 98/24
94)
BGH, Beschluss vom 22. Juli 2020 – 1 StR 238/20
95)
BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 4 StR 625/19
96)
BGH, Beschluss vom 9. Januar 2024 – 1 StR 425/23; BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 – 4 StR 30/21
97) , 99) , 100)
BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 4 StR 485/21
98)
BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 – 4 StR 41/21
101)
BGH, Beschluss vom 27. August 2024 – 2 StR 387/23
102)
BGH, Beschluss vom 11. September 2024 – 3 StR 109/24
103) , 107) , 108)
BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 – 2 StR 100/23
104) , 105) , 106)
BGH, Beschluss vom 16. März 2023 – 4 StR 84/22
109)
BGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 – 1 StR 171/17; BGH, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 StR 427/23
110)
BGH, Beschluss vom 5. April 2018 – 1 StR 593/17
111) , 112)
BGH, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 StR 427/23
113) , 114) , 115) , 116) , 117)
BGH, Beschluss vom 30. März 2022 – 4 StR 181/21
118)
BGH, Urteil vom 11. November 2020 – 1 StR 328/19
119)
BGH, Beschluss vom 27. April 2021 – 2 StR 101/21; BGH, Beschluss vom 2. März 2022 – 2 StR 541/21
120)
BGH, Beschluss vom 27. April 2021 – 2 StR 101/21; BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – 4 StR 419/19; m.V.a. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 2 StR 392/13, NStZ-RR 2014, 21; BGH, Beschluss vom 2. März 2022 – 2 StR 541/21
121)
BGH, Beschluss vom 28. April 2022 – 2 StR 329/20
122)
BGH, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 StR 165/17
123) , 124) , 125)
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 – 1 StR 33/19
126)
BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 – 1 StR 531/12; m.V.a. BVerfGE 63, 45, 69; BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 25. September 2012 - 2 BvR 2819/11 - juris Rn. 4; Esser in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., Band 11, Art. 6 EMRK/Art. 14 IPBPR Rn. 332; BGH, Beschluss vom 30. September 2021 – 2 StR 171/21
127)
BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 – 1 StR 531/12; m.V.a. BVerfGE 63, 45, 69; BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 25. September 2012 - 2 BvR 2819/11 - juris Rn. 4; Esser in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., Band 11, Art. 6 EMRK/Art. 14 IPBPR Rn. 332
128)
BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 – 1 StR 531/12; m.V.a. BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 25. September 2012 - 2 BvR 2819/11 - juris Rn. 4; Esser in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., Band 11, Art. 6 EMRK/Art. 14 IPBPR Rn. 332
129)
BGH, Beschluss vom 30. September 2021 – 2 StR 171/21
130)
BGH, Beschluss vom 17. September 2019 – 1 StR 240/19
131)
BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 1 StR 551/17, Rn. 12; m.V.a. BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2003 – 2 BvR 327/02 u.a., NJW 2003, 2225 f.; BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 132 Rn. 24
132) , 133)
BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 1 StR 551/17, Rn. 13; m.V.a. BVerfG, Beschluss vom 7. März 1997 – 2 BvR 2173/96, NStZ 1997, 591
134)
BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 1 StR 551/17, Rn. 13; m.V.a. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2002 – 3 StR 417/02, NStZ 2003, 364, 365; Eisenberg, JGG, 19. Aufl., § 18 Rn. 30
135)
BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 1 StR 551/11
136)
BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 4 StR 173/15
137)
BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 – 5 StR 553/18; BGH, Beschluss vom 16. August 2018 – 5 StR 348/18
138) , 139) , 140) , 141) , 142)
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 – 1 StR 238/08
143) , 144)
BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 4 StR 376/14
145)
BGH, Beschluss vom 17. August 2004 – 1 StR 315/04
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