Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.1)
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.
§ 22 S. 2 KunstUrhG → Einwilligung des Abgebildeten
§ 22 S. 3 KunstUrhG → Dauer des Bildnisschutzes
§ 22 S. 4 KunstUrhG → Angehörige im Sinne des Bildnisschutzes
§ 23 (1) KunstUrhG → Fälle der Abbildungsfreiheit
→ Bildnis
→ Einwilligung des Abgebildeten
→ Bilder von Minderjährigen
→ Bildnis für Werbezwecke
→ Entschädigungsanspruch nach einer Persönlichkeitsverletzung
Bildnisse einer dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KunstUrhG).2)
Die Veröffentlichung eines Bildes von einer begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die unabhängig davon ist, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist.3)
Hiervon besteht nach § 23 Abs. 1 KunstUrhG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. [→ Informationsinteresse der Öffentlichkeit]
Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG).4)
Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird.5)
Allerdings ist das Recht am eigenen Bild als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vorbehaltlos gewährleistet und findet seine Grenzen nach Art. 2 Abs. 1 GG in den Rechten anderer, zu denen auch die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG gehören.6)
Damit erfordert die Beurteilung der , ob ein Bildnis einer Person unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis veröffentlicht werden darf, stets die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person.7)
Kommt es mithin für eine Abwägung maßgeblich auf den Informationswert der Abbildung an, so kann - falls die beanstandete Abbildung im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung verbreitet worden ist - bei der Beurteilung diese zugehörige Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt bleiben.8)
Den nur einfachrechtlich geschützten vermögensrechtlichen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts kommt nicht grundsätzlich der Vorrang gegenüber der verfassungsrechtlich geschützten Pressefreiheit zu.9)
KunstUrhG → Kunsturhebergesetz
→ Informationsinteresse der Öffentlichkeit
→ Berechtigte Interessen des Abgebildeten
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