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grundrecht:geschaeftsverteilungsplan

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grundrecht:geschaeftsverteilungsplan [2023/02/01 08:52] – angelegt mfreundgrundrecht:geschaeftsverteilungsplan [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Geschäftsverteilungsplan ======
  
 +Aufgabe des Geschäftsverteilungsplans ist es, die Verteilung der Rechtsprechungsaufgaben unter den [[Spruchkörper|Spruchkörpern]] des [[Gericht|Gerichts]] zu regeln. Dies ist Aufgabe des [[Präsidium|Präsidiums]] des Gerichts. 
 +
 +Der Geschäftsverteilungsplan wird am Ende eines jeden Jahres für das kommende Jahr aufgestellt und bestimmt im Voraus, welche Richter für welches Verfahren zuständig sind. Die Zuständigkeit für die Verfahren folgt jeweils abstrakten, von vornherein genau festgelegten Regeln.((https://oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de/startseite/rechtsprechung/richterliche_geschaftsverteilung/richterliche-geschaftsverteilung-201319.html))
 +
 +Die Regelung in § 119a Abs. 1 GVG [-> [[Gerichtsverfassungsgesetz]]] enthält eine gesetzlich geregelte Zuständigkeitsverteilung. 
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Gericht]]