Der Geschäftsverteilungsplan regelt die interne Verteilung der Rechtsprechungsaufgaben durch das Präsidium und ist für die Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) von grundlegender Bedeutung.
Ausführliche verfahrensrechtliche Darstellung: Geschäftsverteilungsplan (Verfahrensrecht)
→ Gericht
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