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geschmacksmusterrecht:strafbare_verletzung_eines_gemeinschaftsgeschmacksmusters

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Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters

§ 65 (1) GeschmMG

Wer entgegen Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster benutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 65 (2) GeschmMG

§ 51 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

siehe auch

geschmacksmusterrecht/strafbare_verletzung_eines_gemeinschaftsgeschmacksmusters.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1