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geschmacksmusterrecht:loeschung
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Löschung

Veraltet. Diese Seite gehört zum alten Geschmacksmustergesetz (GeschmMG), das zum 1. Januar 2014 in das Designgesetz (DesignG) überführt wurde („Muster“ → „Design“). Aktuelle Fassung: Löschung.
§ 36 (1) GeschmMG a.F.

Die Eintragung eines Geschmacksmusters wird gelöscht

  1. bei Beendigung der Schutzdauer;
  2. bei Verzicht auf Antrag des Rechtsinhabers, wenn die Zustimmung anderer im Register eingetragener Inhaber von Rechten am Geschmacksmuster sowie des Klägers im Falle eines Verfahrens nach § 9 vorgelegt wird;
  3. auf Antrag eines Dritten, wenn dieser mit dem Antrag eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde mit Erklärungen nach Nummer 2 vorlegt;
  4. bei Einwilligung nach § 9 oder § 34 in die Löschung;
  5. wegen Nichtigkeit bei Vorlage eines rechtskräftigen Urteils.
§ 36 (2) GeschmMG a.F.

Verzichtet der Rechtsinhaber nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 nur teilweise auf das Geschmacksmuster, erklärt er nach Absatz 1 Nr. 4 seine Einwilligung in die Löschung eines Teils des Geschmacksmusters oder wird nach Absatz 1 Nr. 5 eine Teilnichtigkeit festgestellt, so erfolgt statt der Löschung des Geschmacksmusters eine entsprechende Eintragung in das Register.

siehe auch

geschmacksmusterrecht/loeschung.txt · Zuletzt geändert: von migration

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