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geschmacksmusterrecht:rechtsinhaber
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Rechtsinhaber

Veraltet. Diese Seite gehört zum alten Geschmacksmustergesetz (GeschmMG), das zum 1. Januar 2014 in das Designgesetz (DesignG) überführt wurde („Muster“ → „Design“). Aktuelle Fassung: Rechtsinhaber.
§ 1 Nr. 5 GeschmMG a.F.

Im Sinne dieses Gesetzes gilt als Rechtsinhaber der in das Register eingetragene Inhaber des Geschmacksmusters.

§ 1 Nr. 1 GeschmMG → Muster
§ 1 Nr. 2 GeschmMG → Erzeugnis
§ 1 Nr. 3 GeschmMG → komplexes Erzeugnis
§ 1 Nr. 4 GeschmMG → bestimmungsgemäße Verwendung

siehe auch

geschmacksmusterrecht/rechtsinhaber.txt · Zuletzt geändert: von migration

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