Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


geschmacksmusterrecht:erzeugnis
KIerzeugt oder bearbeitet

Erzeugnis

Veraltet. Diese Seite gehört zum alten Geschmacksmustergesetz (GeschmMG), das zum 1. Januar 2014 in das Designgesetz (DesignG) überführt wurde („Muster“ → „Design“). Aktuelle Fassung: Erzeugnis.
§ 1 Nr. 2 GeschmMG a.F.

Im Sinne dieses Gesetzes ist ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen; ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis;

§ 1 Nr. 1 GeschmMG → Muster
§ 1 Nr. 3 GeschmMG → komplexes Erzeugnis
§ 1 Nr. 4 GeschmMG → bestimmungsgemäße Verwendung
§ 1 Nr. 5 GeschmMG → Rechtsinhaber

siehe auch

geschmacksmusterrecht/erzeugnis.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge