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geschmacksmusterrecht:ggv:veroeffentlichung_und_eintragung

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Veröffentlichung und Eintragung

Art. 99 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die Sprachfassungen für Veröffentlichungen und Registereintragungen sowie die maßgebliche Sprachfassung im Zweifel.

Art. 99 (1) UGV → Veröffentlichung in allen Amtssprachen
Legt fest, dass alle nach der UGV oder der Durchführungsverordnung veröffentlichungspflichtigen Informationen in allen Amtssprachen der Gemeinschaft veröffentlicht werden.

Art. 99 (2) UGV → Registereintragungen in allen Amtssprachen
Bestimmt, dass sämtliche Eintragungen in das Register für Unionsgeschmacksmuster in allen Amtssprachen der Gemeinschaft vorzunehmen sind.

Art. 99 (3) UGV → Maßgebliche Sprachfassung bei Zweifeln
Regelt, welche Sprachfassung im Zweifelsfall maßgeblich ist: grundsätzlich die Sprache des Amtes der Einreichung, andernfalls die vom Anmelder angegebene zweite Sprache.

siehe auch

UGV, Titel XII → Gemeinsame Bestimmungen
Regelt allgemeine Verwaltungs- und Verfahrensfragen, darunter Veröffentlichungen, Registereintragungen, Mitteilungen, Fristen und das Sprachenregime, um eine einheitliche Anwendung des Geschmacksmusterrechts in der gesamten Union sicherzustellen.

Vorherige Version

Veröffentlichung und Eintragung

Artikel 99 (1) GGV

Sämtliche Informationen, deren Veröffentlichung in dieser Verordnung oder in der Durchführungsverordnung vorgeschrieben ist, werden in allen Amtssprachen der Gemeinschaft veröffentlicht.

Artikel 99 (2) GGV

Sämtliche Eintragungen in das Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden in allen Amtssprachen der Gemeinschaft vorgenommen.

Artikel 99 (3) GGV

In Zweifelsfällen ist der Wortlaut in der Sprache des Amtes maßgebend, in der die Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters eingereicht wurde. Wurde die Anmeldung in einer Amtssprache der Gemeinschaft eingereicht, die nicht eine Sprache des Amtes ist, so ist der Wortlaut in der vom Anmelder angegebenen zweiten Sprache verbindlich.

Art. 97 - 101 GGV (Titel XI, Abschnitt 1) → Allgemeine Bestimmungen
Art. 97 - 106 GGV (Titel XI) → Ergänzende Bestimmungen zum Amt

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/veroeffentlichung_und_eintragung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund