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Dr. Martin Meggle-Freund

geschmacksmusterrecht:ggv:veroeffentlichung_und_eintragung

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Veröffentlichung und Eintragung

Artikel 99 (1) GGeschmMV

Sämtliche Informationen, deren Veröffentlichung in dieser Verordnung oder in der Durchführungsverordnung vorgeschrieben ist, werden in allen Amtssprachen der Gemeinschaft veröffentlicht.

Artikel 99 (2) GGeschmMV

Sämtliche Eintragungen in das Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden in allen Amtssprachen der Gemeinschaft vorgenommen.

Artikel 99 (3) GGeschmMV

In Zweifelsfällen ist der Wortlaut in der Sprache des Amtes maßgebend, in der die Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters eingereicht wurde. Wurde die Anmeldung in einer Amtssprache der Gemeinschaft eingereicht, die nicht eine Sprache des Amtes ist, so ist der Wortlaut in der vom Anmelder angegebenen zweiten Sprache verbindlich.

Art. 97 - 101 GGeschmMV (Titel XI, Abschnitt 1) → Allgemeine Bestimmungen
Art. 97 - 106 GGeschmMV (Titel XI) → Ergänzende Bestimmungen zum Amt

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/veroeffentlichung_und_eintragung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1