Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Artikel 11 (1) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) legt fest, dass ein nicht eingetragenes Unionsgeschmacksmuster für drei Jahre geschützt ist, beginnend mit der ersten Zugänglichmachung innerhalb der Gemeinschaft.
Ein Geschmacksmuster, das die im 1. Abschnitt genannten Voraussetzungen erfüllt, wird als ein nicht eingetragenes Unionsgeschmacksmuster für eine Frist von drei Jahren geschützt, beginnend mit dem Tag, an dem es der Union innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde.
Artikel 11 (2) GGV → Öffentliche Zugänglichkeit des Geschmacksmusters
Art. 10 - 13 GGV (Titel II, Abschnitt 2) → Umfang und Dauer des Schutzes
Art. 3 - 26 GGV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht
Nach Art. 11 Abs. 1 GGV wird ein Geschmacksmuster, das die im ersten Abschnitt der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung genannten Voraussetzungen erfüllt, als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für eine Frist von drei Jahren geschützt, beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde.1)
Artikel 11 UGV → Schutzdauer des nicht eingetragenen Unionsgeschmacksmuster
Legt die dreijährige Schutzdauer ab erster Zugänglichmachung innerhalb der Gemeinschaft fest.
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
→ Schutzvoraussetzungen
→ nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de