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geschmacksmusterrecht:ggv:schutzdauer_des_nicht_eingetragenen_gemeinschaftsgeschmacksmusters

Schutzdauer und Beginn des Schutzes

Artikel 11 (1) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) legt fest, dass ein nicht eingetragenes Unionsgeschmacksmuster für drei Jahre geschützt ist, beginnend mit der ersten Zugänglichmachung innerhalb der Gemeinschaft.

Artikel 11 (1) UGV

Ein Geschmacksmuster, das die im 1. Abschnitt genannten Voraussetzungen erfüllt, wird als ein nicht eingetragenes Unionsgeschmacksmuster für eine Frist von drei Jahren geschützt, beginnend mit dem Tag, an dem es der Union innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde.

Bezeichnung überholt: Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wurde durch die Verordnung (EU) 2024/2822 reformiert; seit dem 1. Mai 2025 heißt das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Unionsgeschmacksmuster [→ Unionsgeschmacksmusterverordnung]. Die Vorschriften gelten inhaltlich weitgehend unverändert fort — die hier nachgewiesene Rechtsprechung bleibt maßgeblich.

Artikel 11 (2) GGV → Öffentliche Zugänglichkeit des Geschmacksmusters

Art. 10 - 13 GGV (Titel II, Abschnitt 2) → Umfang und Dauer des Schutzes
Art. 3 - 26 GGV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht

Nach Art. 11 Abs. 1 GGV wird ein Geschmacksmuster, das die im ersten Abschnitt der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung genannten Voraussetzungen erfüllt, als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für eine Frist von drei Jahren geschützt, beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde.1)

siehe auch

Artikel 11 UGV → Schutzdauer des nicht eingetragenen Unionsgeschmacksmuster
Legt die dreijährige Schutzdauer ab erster Zugänglichmachung innerhalb der Gemeinschaft fest. GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → GemeinschaftsgeschmacksmusterSchutzvoraussetzungen
nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster

1)
BGH, Urteil vom 10. März 2022 - I ZR 1/19 - Front kit II
geschmacksmusterrecht/ggv/schutzdauer_des_nicht_eingetragenen_gemeinschaftsgeschmacksmusters.txt · Zuletzt geändert: von migration