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geschmacksmusterrecht:ggv:rechte_aus_dem_eingetragenen_gemeinschaftsgeschmacksmuster
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Exklusives Benutzungs- und Verbietungsrecht (eingetragenes UGM)

Artikel 19 (1) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) begründet das ausschließliche Recht des Inhabers eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters zur Benutzung und untersagt Dritten die Benutzung ohne Zustimmung.

Artikel 19 (1) UGV

(1) Ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne die Zustimmung des Inhabers zu benutzen.

Bezeichnung überholt: Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wurde durch die Verordnung (EU) 2024/2822 reformiert; seit dem 1. Mai 2025 heißt das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Unionsgeschmacksmuster [→ Unionsgeschmacksmusterverordnung]. Die Vorschriften gelten inhaltlich weitgehend unverändert fort — die hier nachgewiesene Rechtsprechung bleibt maßgeblich.

Artikel 19 (2) GGV → Rechte aus dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Artikel 19 (3) GGV → Rechte aus dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster bei aufgeschobener Bekanntmachung

Art. 19 - 23 GGV (Titel II, Abschnitt 4) → Wirkung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Art. 3 - 26 GGV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht

Nach Art.19 Abs. 1 Satz 1 GGV gewährt das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen.

Der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstreckt sich nach Art. 10 Abs. 1 GGV auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Die Prüfung, ob ein Modell in den Schutzbereich eines Geschmacksmusters eingreift, erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Modells ermittelt und verglichen werden.1)

Artikel 19 (3) UGV → Transit- und Grenzbeschlagnahmerechte; Ausnahme bei fehlender Verbietungsbefugnis im Bestimmungsland
Artikel 19 (3) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) erweitert die Verbotsrechte auf Waren aus Drittländern, die nicht in den freien Verkehr überführt werden, und enthält eine Ausnahme, wenn im Bestimmungsland kein Verbietungsrecht besteht.

Artikel 19 (4) UGV → Nicht eingetragenes UGM: Durchsetzung nur bei Nachahmung; unabhängige Gestaltung
Artikel 19 (4) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) beschränkt die Durchsetzbarkeit beim nicht eingetragenen Unionsgeschmacksmuster auf Nachahmungsfälle und stellt unabhängige Parallelgestaltungen hiervon frei.

siehe auch

Artikel 19 UGV → Rechte aus dem Unionsgeschmacksmuster
Bestimmt Umfang und Grenzen der Verbietungsrechte aus dem Unionsgeschmacksmuster. GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → GemeinschaftsgeschmacksmusterErzeugnis
eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster

1)
BGH, Urteil vom 9. März 2023 - I ZR 167/21 - Tellerschleifgerät; m.V.a. BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 164/17, GRUR 2019, 398 [juris Rn. 12] = WRP 2019, 464 - Meda Gate, mwN
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