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geschmacksmusterrecht:ggv:parallele_klagen_aus_gemeinschaftsgeschmacksmustern_und_aus_nationalen_musterrechten

Parallele Klagen aus Gemeinschaftsgeschmacksmustern und aus nationalen Musterrechten

Bezeichnung überholt: Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wurde durch die Verordnung (EU) 2024/2822 reformiert; seit dem 1. Mai 2025 heißt das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Unionsgeschmacksmuster [→ Unionsgeschmacksmusterverordnung]. Die Vorschriften gelten inhaltlich weitgehend unverändert fort — die hier nachgewiesene Rechtsprechung bleibt maßgeblich.

Artikel 95 des GGV regelt die Zuständigkeit und das Verfahren bei parallelen Klagen aus Gemeinschaftsgeschmacksmustern und nationalen Musterrechten.

Artikel 95 Abs. 1 GGV → Unzuständigkeit bei parallelen Klagen
Bestimmt Unzuständigkeit des später angerufenen Gerichts bei parallelen Klagen.

Artikel 95 Abs. 2 GGV → Abweisung der Klage durch Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht
Regelt Abweisung der Klage durch Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht bei bestehendem Urteil.

Artikel 95 Abs. 3 GGV → Abweisung der Klage durch nationales Gericht
Legt Abweisung der Klage durch nationales Gericht bei bestehendem Urteil fest.

Artikel 95 Abs. 4 GGV → Ausnahme für einstweilige Maßnahmen
Stellt Ausnahme für einstweilige Maßnahmen klar.

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/parallele_klagen_aus_gemeinschaftsgeschmacksmustern_und_aus_nationalen_musterrechten.txt · Zuletzt geändert: von migration