Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
Artikel 95 des GGV regelt die Zuständigkeit und das Verfahren bei parallelen Klagen aus Gemeinschaftsgeschmacksmustern und nationalen Musterrechten.
Artikel 95 Abs. 1 GGV → Unzuständigkeit bei parallelen Klagen
Bestimmt Unzuständigkeit des später angerufenen Gerichts bei parallelen Klagen.
Artikel 95 Abs. 2 GGV → Abweisung der Klage durch Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht
Regelt Abweisung der Klage durch Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht bei bestehendem Urteil.
Artikel 95 Abs. 3 GGV → Abweisung der Klage durch nationales Gericht
Legt Abweisung der Klage durch nationales Gericht bei bestehendem Urteil fest.
Artikel 95 Abs. 4 GGV → Ausnahme für einstweilige Maßnahmen
Stellt Ausnahme für einstweilige Maßnahmen klar.
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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