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geschmacksmusterrecht:ggv:klage_beim_gerichtshof

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Klage beim Gerichtshof

Artikel 61 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die gerichtliche Anfechtung von Entscheidungen der Beschwerdekammern des Amtes durch Klage beim Gerichtshof, einschließlich der zulässigen Klagegründe, der Befugnisse des Gerichtshofs, der Klagebefugnis, der Klagefrist sowie der Umsetzungspflichten des Amtes.

Art. 61 (1) UGV → Anfechtbarkeit von Entscheidungen der Beschwerdekammern
Stellt klar, dass Entscheidungen der Beschwerdekammern mit Klage beim Gerichtshof anfechtbar sind.

Art. 61 (2) UGV → Zulässige Klagegründe
Benennnt die Klagegründe: Unzuständigkeit, wesentliche Verfahrensverstöße, Verletzung des Vertrages, dieser Verordnung oder anzuwendender Rechtsnormen sowie Ermessensmissbrauch.

Art. 61 (3) UGV → Befugnisse des Gerichtshofs
Der Gerichtshof kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern.

Art. 61 (4) UGV → Klagebefugnis
Klageberechtigt sind die Beteiligten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind.

Art. 61 (5) UGV → Klagefrist
Die Klage ist binnen zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer zu erheben.

Art. 61 (6) UGV → Umsetzung des Urteils durch das Amt
Das Amt hat die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

siehe auch

UGV, Titel 8 → Rechtsbehelfe
Regelt den Rechtsweg gegen Entscheidungen des Amtes, insbesondere die Beschwerde vor den Beschwerdekammern, deren Verfahren und Entscheidungen, sowie Klagen zum Gerichtshof einschließlich Klagegründen, Fristen und Rechtsfolgen.

Vorherige Version

Klage beim Gerichtshof

Artikel 61 (1) GGV

Die von den Beschwerdekammern getroffenen Entscheidungen sind mit der Klage beim Gerichtshof anfechtbar.

Artikel 61 (2) GGV

Die Klage kann auf die Behauptung der Unzuständigkeit, der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, der Verletzung des Vertrages, dieser Verordnung und einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder auf Ermessensmissbrauch gestützt werden.

Artikel 61 (3) GGV

Der Gerichtshof kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern.

Artikel 61 (4) GGV

Das Klagerecht steht den an dem Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten zu, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind.

Artikel 61 (5) GGV

Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer beim Gerichtshof zu erheben.

Artikel 61 (6) GGV

Das Amt hat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.

Art. 55 - 61 GGV (Titel VII) → Beschwerden

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/klage_beim_gerichtshof.txt · Zuletzt geändert: von mfreund