Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 61 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die gerichtliche Anfechtung von Entscheidungen der Beschwerdekammern des Amtes durch Klage beim Gerichtshof, einschließlich der zulässigen Klagegründe, der Befugnisse des Gerichtshofs, der Klagebefugnis, der Klagefrist sowie der Umsetzungspflichten des Amtes.
Art. 61 (1) UGV → Anfechtbarkeit von Entscheidungen der Beschwerdekammern
Stellt klar, dass Entscheidungen der Beschwerdekammern mit Klage beim Gerichtshof anfechtbar sind.
Art. 61 (2) UGV → Gründe für die Klage
Benennnt die Klagegründe: Unzuständigkeit, wesentliche Verfahrensverstöße, Verletzung des Vertrages, dieser Verordnung oder anzuwendender Rechtsnormen sowie Ermessensmissbrauch.
Art. 61 (3) UGV → Befugnisse des Gerichtshofs
Der Gerichtshof kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern.
Art. 61 (4) UGV → Klagerecht der Verfahrensbeteiligten
Klageberechtigt sind die Beteiligten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind.
Art. 61 (5) UGV → Frist zur Klageerhebung
Die Klage ist binnen zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer zu erheben.
Art. 61 (6) UGV → Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs
Das Amt hat die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.
Artikel 61 Abs. 1 GGV → Anfechtbarkeit von Entscheidungen der Beschwerdekammern
Bestimmt die Anfechtbarkeit von Entscheidungen der Beschwerdekammern.
Artikel 61 Abs. 2 GGV → Gründe für die Klage
Legt die Gründe für die Klage fest.
Artikel 61 Abs. 3 GGV → Befugnisse des Gerichtshofs
Regelt die Befugnisse des Gerichtshofs.
Artikel 61 Abs. 4 GGV → Klagerecht der Verfahrensbeteiligten
Bestimmt das Klagerecht der Verfahrensbeteiligten.
Artikel 61 Abs. 5 GGV → Frist zur Klageerhebung
Legt die Frist zur Klageerhebung fest.
Artikel 61 Abs. 6 GGV → Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs
Bestimmt die Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs.
Art. 55 - 61 GGV (Titel VII) → Beschwerden
UGV, Titel 8 → Rechtsbehelfe
Regelt den Rechtsweg gegen Entscheidungen des Amtes, insbesondere die Beschwerde vor den Beschwerdekammern, deren Verfahren und Entscheidungen, sowie Klagen zum Gerichtshof einschließlich Klagegründen, Fristen und Rechtsfolgen.
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
→ Amt
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