Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 21 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die Erschöpfung der Rechte aus dem Unionsgeschmacksmuster innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).
Die Rechte aus einem Unionsgeschmacksmuster erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein Erzeugnis betreffen, in das ein in den Schutzumfang des Unionsgeschmacksmusters fallendes Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, wenn das Erzeugnis vom Inhaber des Unionsgeschmacksmusters oder mit dessen Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in den Verkehr gebracht worden ist.
Die Wirkungen der Erschöpfung nach Art. 21 GGV treten an konkret in Verkehr gebrachten Erzeugnissen und nicht an einzelnen ihrer Merkmale ein.1)
UGV, Titel II, Abschnitt 3 → Wirkung des Unionsgeschmacksmusters
Regelt die Wirkung der Rechte aus dem Unionsgeschmacksmuster, einschließlich Umfang der Ausschließlichkeitsrechte (Art. 19), Schranken (u. a. private und experimentelle Nutzung, Zitieren sowie Reparaturklausel, Art. 20 und 20a) und die Erschöpfung der Rechte im EWR (Art. 21).
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
→ Erzeugnis
→ Gemeinschaftsgeschmacksmuster
→ Geschmacksmuster
→ Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster
→ Schutzumfang
→ Materielles Geschmacksmusterrecht
→ Wirkung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters
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