Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


geschmacksmusterrecht:ggv:erschoepfung
KIerzeugt oder bearbeitet

Erschöpfung der Rechte

Artikel 21 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die Erschöpfung der Rechte aus dem Unionsgeschmacksmuster innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).

Artikel 21 UGV

Die Rechte aus einem Unionsgeschmacksmuster erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein Erzeugnis betreffen, in das ein in den Schutzumfang des Unionsgeschmacksmusters fallendes Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, wenn das Erzeugnis vom Inhaber des Unionsgeschmacksmusters oder mit dessen Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in den Verkehr gebracht worden ist.

Die Wirkungen der Erschöpfung nach Art. 21 GGV treten an konkret in Verkehr gebrachten Erzeugnissen und nicht an einzelnen ihrer Merkmale ein.1)

siehe auch

UGV, Titel II, Abschnitt 3 → Wirkung des Unionsgeschmacksmusters
Regelt die Wirkung der Rechte aus dem Unionsgeschmacksmuster, einschließlich Umfang der Ausschließlichkeitsrechte (Art. 19), Schranken (u. a. private und experimentelle Nutzung, Zitieren sowie Reparaturklausel, Art. 20 und 20a) und die Erschöpfung der Rechte im EWR (Art. 21).

GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Erzeugnis
Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Geschmacksmuster
Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Schutzumfang
Materielles Geschmacksmusterrecht
Wirkung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters

1)
BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 89/08 - Verlängerte Limousinen
geschmacksmusterrecht/ggv/erschoepfung.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge