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geschmacksmusterrecht:ggv:erschoepfung

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Erschöpfung

Art. 21 GGV

Die Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein Erzeugnis betreffen, in welches ein unter den Schutzumfang des Gemeinschaftsgeschmacksmusters fallendes Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, wenn das Erzeugnis vom Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder mit dessen Zustimmung in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden ist.

Die Wirkungen der Erschöpfung nach Art. 21 GGV treten an konkret in Verkehr gebrachten Erzeugnissen und nicht an einzelnen ihrer Merkmale ein.1)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 89/08 - Verlängerte Limousinen
geschmacksmusterrecht/ggv/erschoepfung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1