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geschmacksmusterrecht:ggv:ermittlung_des_sachverhalts_von_amts_wegen

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Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen

Artikel 63 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt den Untersuchungsgrundsatz vor dem Amt (EUIPO). Das Amt ermittelt den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen, ist jedoch in Nichtigkeitsverfahren auf das Parteivorbringen beschränkt; zudem kann es verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt lassen.

Art. 63 (1) UGV → Ermittlung von Amts wegen; Beschränkung in Nichtigkeitsverfahren
Etablierung des Untersuchungsgrundsatzes vor dem Amt mit spezieller Beschränkung in Verfahren betreffend die Nichtigerklärung auf die von den Beteiligten vorgebrachten Gründe, Tatsachen, Nachweise, Argumente und Anträge.

Art. 63 (2) UGV → Nichtberücksichtigung verspäteten Vorbringens
Ermächtigt das Amt, verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt zu lassen.

siehe auch

UGV, Titel IX → Verfahren vor dem Amt
Regelt die allgemeinen Verfahrensgrundsätze vor dem Amt (EUIPO), einschließlich Untersuchungsgrundsatz, Beweisaufnahme, mündlicher Verhandlung, Zustellungen, Fristen, Wiedereinsetzung, Form und Begründung von Entscheidungen sowie Kosten.

Vorherige Version

Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen

Artikel 63 (1) GGV

In dem Verfahren vor dem Amt ermittelt das Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich einer Nichtigerklärung handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.

Artikel 63 (2) GGV

Das Amt braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen.

Art. 62 - 69 GGV (Titel VIII, Abschnitt 1) → Allgemeine Vorschriften
Art. 62 - 78 GGV (Titel VIII) → Verfahren vor dem Amt

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/ermittlung_des_sachverhalts_von_amts_wegen.txt · Zuletzt geändert: von mfreund