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geschmacksmusterrecht:ggv:ermittlung_des_sachverhalts_von_amts_wegen

Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen

Artikel 63 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt den Untersuchungsgrundsatz vor dem Amt (EUIPO). Das Amt ermittelt den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen, ist jedoch in Nichtigkeitsverfahren auf das Parteivorbringen beschränkt; zudem kann es verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt lassen.

Art. 63 (1) UGV → Ermittlung des Sachverhalts im Verfahren vor dem Amt
Etablierung des Untersuchungsgrundsatzes vor dem Amt mit spezieller Beschränkung in Verfahren betreffend die Nichtigerklärung auf die von den Beteiligten vorgebrachten Gründe, Tatsachen, Nachweise, Argumente und Anträge.

Art. 63 (2) UGV → Berücksichtigung verspätet vorgebrachter Tatsachen und Beweismittel
Ermächtigt das Amt, verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt zu lassen.

Artikel 63 Abs. 1 GGV → Ermittlung des Sachverhalts im Verfahren vor dem Amt
Bestimmt die Ermittlung des Sachverhalts durch das Amt, mit Einschränkungen bei Nichtigerklärungsverfahren.

Artikel 63 Abs. 2 GGV → Berücksichtigung verspätet vorgebrachter Tatsachen und Beweismittel
Legt fest, dass verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel nicht berücksichtigt werden müssen.

Art. 62 - 69 GGV (Titel VIII, Abschnitt 1) → Allgemeine Vorschriften
Art. 62 - 78 GGV (Titel VIII) → Verfahren vor dem Amt

Im Nichtigkeitsverfahren darf die Beschwerdekammer ihre Entscheidung nur auf die von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Tatsachen und beigebrachten Beweise stützen. Wird der Antrag auf Nichtigerklärung auf fehlende Neuheit oder Eigenart gestützt, darf das Amt daher nur solche älteren Geschmacksmuster berücksichtigen, die im Antrag angegeben und wiedergegeben sind und die für Neuheit oder Eigenart schädlich sein können, sowie Belege für deren Existenz.1)

siehe auch

UGV, Titel IX → Verfahren vor dem Amt
Regelt die allgemeinen Verfahrensgrundsätze vor dem Amt (EUIPO), einschließlich Untersuchungsgrundsatz, Beweisaufnahme, mündlicher Verhandlung, Zustellungen, Fristen, Wiedereinsetzung, Form und Begründung von Entscheidungen sowie Kosten.

GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Amt
Antrag auf Nichtigerklärung

1)
EuG, Urteil vom 1. Juli 2026 - T-42/25; m.V.a. EuG, Urteil vom 15. März 2023 - T-89/22 - Stühle; Urteil vom 27. April 2022 - T-327/20 - Duschabflussrinne
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