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geschmacksmusterrecht:ggv:allgemeine_grundsaetze_der_vertretung

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Allgemeine Grundsätze der Vertretung

Artikel 77 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die Vertretung vor dem Amt. Er stellt klar, dass grundsätzlich keine Vertretungspflicht besteht, ordnet jedoch eine Vertretungspflicht für Beteiligte ohne Wohnsitz/Sitz/Niederlassung im EWR an, erlaubt die Vertretung durch Angestellte (einschließlich für wirtschaftlich verbundene juristische Personen) und verlangt die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters bei mehreren Beteiligten.

Artikel 77 (1) UGV → Keine generelle Vertretungspflicht vor dem Amt
Stellt klar, dass vorbehaltlich Absatz 2 niemand verpflichtet ist, sich vor dem Amt vertreten zu lassen.

Artikel 77 (2) UGV → Vertretungspflicht für Beteiligte ohne EWR‑Bezug
Ordnet an, dass Personen ohne Wohnsitz/Sitz/Niederlassung im EWR in Verfahren nach der UGV vor dem Amt vertreten sein müssen (ausgenommen die Einreichung einer Anmeldung nach Artikel 78 Absatz 1).

Artikel 77 (3) UGV → Vertretung durch Angestellte; wirtschaftlich verbundene juristische Personen; Vollmacht
Erlaubt EWR‑ansässigen Personen die Vertretung durch eigene Angestellte; umfasst auch die Vertretung wirtschaftlich verbundener juristischer Personen und regelt die Vorlage einer Vollmacht auf Verlangen.

Artikel 77 (4) UGV → Bestellung eines gemeinsamen Vertreters bei mehreren Beteiligten
Verlangt die Benennung eines gemeinsamen Vertreters, wenn mehrere Anmelder oder mehrere Dritte gemeinsam handeln.

siehe auch

UGV, Titel XI, Kapitel 2 → Vertretung vor dem Amt
Regelt die Vertretung vor dem Amt, einschließlich der allgemeinen Grundsätze, der Vertretungspflicht für Beteiligte ohne EWR‑Bezug sowie der Anforderungen an die berufsmäßige Vertretung.

Vorherige Version

Allgemeine Grundsätze der Vertretung

Artikel 77 (1) GGV

Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist niemand verpflichtet, sich vor dem Amt vertreten zu lassen.

Artikel 77 (2) GGV

Unbeschadet des Absatzes 3 Unterabsatz 2 müssen natürliche oder juristische Personen, die weder Wohnsitz noch Sitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung in der Gemeinschaft haben, in jedem durch diese Verordnung geschaffenen Verfahren mit Ausnahme der Einreichung einer Anmeldung für ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß Artikel 78 Absatz 1 [→ Vertretung ] vor dem Amt vertreten sein. Die Durchführungsverordnung kann weitere Ausnahmen vorsehen.

Artikel 77 (3) GGV

Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz oder einer tatsächlichen und nicht nur zum Schein bestehenden gewerblichen oder Handelsniederlassung in der Gemeinschaft können sich vor dem Amt durch einen ihrer Angestellten vertreten lassen, der eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten einzureichen hat; die entsprechenden Einzelheiten sind in der Durchführungsverordnung geregelt.

Angestellte einer juristischen Person im Sinne dieses Absatzes können auch andere juristische Personen, die mit der erstgenannten Person wirtschaftlich verbunden sind, vertreten, selbst wenn diese anderen juristischen Personen weder Wohnsitz noch Sitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung in der Gemeinschaft haben.

Art. 77 - 78 GGV (Titel VIII, Abschnitt 4) → Vertretung
Art. 62 - 78 GGV (Titel VIII) → Verfahren vor dem Amt

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/allgemeine_grundsaetze_der_vertretung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund