Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


geschmacksmusterrecht:ggv:allgemeine_grundsaetze_der_vertretung
KIerzeugt oder bearbeitet

Allgemeine Grundsätze der Vertretung

Artikel 77 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die Vertretung vor dem Amt. Er stellt klar, dass grundsätzlich keine Vertretungspflicht besteht, ordnet jedoch eine Vertretungspflicht für Beteiligte ohne Wohnsitz/Sitz/Niederlassung im EWR an, erlaubt die Vertretung durch Angestellte (einschließlich für wirtschaftlich verbundene juristische Personen) und verlangt die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters bei mehreren Beteiligten.

Artikel 77 (1) UGV → Keine generelle Vertretungspflicht vor dem Amt
Stellt klar, dass vorbehaltlich Absatz 2 niemand verpflichtet ist, sich vor dem Amt vertreten zu lassen.

Artikel 77 (2) UGV → Vertretungspflicht für Beteiligte ohne EWR‑Bezug
Ordnet an, dass Personen ohne Wohnsitz/Sitz/Niederlassung im EWR in Verfahren nach der UGV vor dem Amt vertreten sein müssen (ausgenommen die Einreichung einer Anmeldung nach Artikel 78 Absatz 1).

Artikel 77 (3) UGV → Vertretung durch Angestellte; wirtschaftlich verbundene juristische Personen; Vollmacht
Erlaubt EWR‑ansässigen Personen die Vertretung durch eigene Angestellte; umfasst auch die Vertretung wirtschaftlich verbundener juristischer Personen und regelt die Vorlage einer Vollmacht auf Verlangen.

Artikel 77 (4) UGV → Bestellung eines gemeinsamen Vertreters bei mehreren Beteiligten
Verlangt die Benennung eines gemeinsamen Vertreters, wenn mehrere Anmelder oder mehrere Dritte gemeinsam handeln.

Art. 77 - 78 GGV (Titel VIII, Abschnitt 4) → Vertretung
Art. 62 - 78 GGV (Titel VIII) → Verfahren vor dem Amt

siehe auch

UGV, Titel XI, Kapitel 2 → Vertretung vor dem Amt
Regelt die Vertretung vor dem Amt, einschließlich der allgemeinen Grundsätze, der Vertretungspflicht für Beteiligte ohne EWR‑Bezug sowie der Anforderungen an die berufsmäßige Vertretung.

GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster

→ Amt
→ Durchführungsverordnung
→ eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster

geschmacksmusterrecht/ggv/allgemeine_grundsaetze_der_vertretung.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge