Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 77 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die Vertretung vor dem Amt. Er stellt klar, dass grundsätzlich keine Vertretungspflicht besteht, ordnet jedoch eine Vertretungspflicht für Beteiligte ohne Wohnsitz/Sitz/Niederlassung im EWR an, erlaubt die Vertretung durch Angestellte (einschließlich für wirtschaftlich verbundene juristische Personen) und verlangt die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters bei mehreren Beteiligten.
Artikel 77 (1) UGV → Keine generelle Vertretungspflicht vor dem Amt
Stellt klar, dass vorbehaltlich Absatz 2 niemand verpflichtet ist, sich vor dem Amt vertreten zu lassen.
Artikel 77 (2) UGV → Vertretungspflicht für Beteiligte ohne EWR‑Bezug
Ordnet an, dass Personen ohne Wohnsitz/Sitz/Niederlassung im EWR in Verfahren nach der UGV vor dem Amt vertreten sein müssen (ausgenommen die Einreichung einer Anmeldung nach Artikel 78 Absatz 1).
Artikel 77 (3) UGV → Vertretung durch Angestellte; wirtschaftlich verbundene juristische Personen; Vollmacht
Erlaubt EWR‑ansässigen Personen die Vertretung durch eigene Angestellte; umfasst auch die Vertretung wirtschaftlich verbundener juristischer Personen und regelt die Vorlage einer Vollmacht auf Verlangen.
Artikel 77 (4) UGV → Bestellung eines gemeinsamen Vertreters bei mehreren Beteiligten
Verlangt die Benennung eines gemeinsamen Vertreters, wenn mehrere Anmelder oder mehrere Dritte gemeinsam handeln.
Art. 77 - 78 GGV (Titel VIII, Abschnitt 4) → Vertretung
Art. 62 - 78 GGV (Titel VIII) → Verfahren vor dem Amt
UGV, Titel XI, Kapitel 2 → Vertretung vor dem Amt
Regelt die Vertretung vor dem Amt, einschließlich der allgemeinen Grundsätze, der Vertretungspflicht für Beteiligte ohne EWR‑Bezug sowie der Anforderungen an die berufsmäßige Vertretung.
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
→ Amt
→ Durchführungsverordnung
→ eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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