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geschmacksmusterrecht:ggv:allgemeine_grundsaetze_der_vertretung

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Allgemeine Grundsätze der Vertretung

Artikel 77 (1) GGeschmMV

Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist niemand verpflichtet, sich vor dem Amt vertreten zu lassen.

Artikel 77 (2) GGeschmMV

Unbeschadet des Absatzes 3 Unterabsatz 2 müssen natürliche oder juristische Personen, die weder Wohnsitz noch Sitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung in der Gemeinschaft haben, in jedem durch diese Verordnung geschaffenen Verfahren mit Ausnahme der Einreichung einer Anmeldung für ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß Artikel 78 Absatz 1 [→ Vertretung ] vor dem Amt vertreten sein. Die Durchführungsverordnung kann weitere Ausnahmen vorsehen.

Artikel 77 (3) GGeschmMV

Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz oder einer tatsächlichen und nicht nur zum Schein bestehenden gewerblichen oder Handelsniederlassung in der Gemeinschaft können sich vor dem Amt durch einen ihrer Angestellten vertreten lassen, der eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten einzureichen hat; die entsprechenden Einzelheiten sind in der Durchführungsverordnung geregelt.

Angestellte einer juristischen Person im Sinne dieses Absatzes können auch andere juristische Personen, die mit der erstgenannten Person wirtschaftlich verbunden sind, vertreten, selbst wenn diese anderen juristischen Personen weder Wohnsitz noch Sitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung in der Gemeinschaft haben.

Art. 77 - 78 GGeschmMV (Titel VIII, Abschnitt 4) → Vertretung
Art. 62 - 78 GGeschmMV (Titel VIII) → Verfahren vor dem Amt

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/allgemeine_grundsaetze_der_vertretung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1