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geschmacksmusterrecht:formelle_berechtigung

Formelle Berechtigung

Veraltet. Diese Seite gehört zum alten Geschmacksmustergesetz (GeschmMG), das zum 1. Januar 2014 in das Designgesetz (DesignG) überführt wurde („Muster“ → „Design“). Aktuelle Fassung: Formelle Berechtigung.
§ 8 GeschmMG a.F.

Anmelder und Rechtsinhaber gelten in Verfahren, die ein Geschmacksmuster betreffen, als berechtigt und verpflichtet.

siehe auch

geschmacksmusterrecht/formelle_berechtigung.txt · Zuletzt geändert: von migration