§ 91a des MarkenG regelt die Bedingungen und das Verfahren zur Weiterbehandlung einer Markenanmeldung, die aufgrund der Versäumung einer Frist zurückgewiesen wurde.
§ 91a (1) MarkenG → Wirkungslosigkeit des Zurückweisungsbeschlusses
Beschreibt, dass der Zurückweisungsbeschluss wirkungslos wird, wenn die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt und die versäumte Handlung nachgeholt wird.
§ 91a (2) MarkenG → Frist für den Antrag auf Weiterbehandlung
Legt die Frist fest, innerhalb derer der Antrag auf Weiterbehandlung der Anmeldung einzureichen ist.
§ 91a (3) MarkenG → Keine Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis
Erklärt, dass eine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist zur Weiterbehandlung nicht möglich ist.
§ 91a (4) MarkenG → Entscheidung über den Weiterbehandlungsantrag
Regelt, welche Stelle über den Antrag auf Weiterbehandlung entscheidet.
MarkenG, Teil 3, Abschnitt 7 → Gemeinsame Vorschriften
Regelt allgemeine Bestimmungen, die für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht gelten, einschließlich der Wiedereinsetzung, der Wahrheitspflicht und der Amtssprache.
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