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geschmacksmusterrecht:entwerferbenennung

Entwerferbenennung

Veraltet. Diese Seite gehört zum alten Geschmacksmustergesetz (GeschmMG), das zum 1. Januar 2014 in das Designgesetz (DesignG) überführt wurde („Muster“ → „Design“). Aktuelle Fassung: Entwerferbenennung.
§ 10 GeschmMG a.F.

Der Entwerfer hat gegenüber dem Anmelder oder dem Rechtsinhaber das Recht, im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und im Register als Entwerfer benannt zu werden. Wenn das Muster das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit ist, kann jeder einzelne Entwerfer seine Nennung verlangen.

siehe auch

geschmacksmusterrecht/entwerferbenennung.txt · Zuletzt geändert: von migration