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geschmacksmusterrecht:ausschluss_vom_geschmacksmusterschutz
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Ausschluss vom Geschmacksmusterschutz

Veraltet. Diese Seite gehört zum alten Geschmacksmustergesetz (GeschmMG), das zum 1. Januar 2014 in das Designgesetz (DesignG) überführt wurde („Muster“ → „Design“). Ein direktes Pendant besteht nicht; siehe die DesignG-Übersicht.

§ 3 (1) Nr. 1 GeschmMG → Freihaltebedürfnis an ausschließlich technisch bedingten Erscheinungsmerkmalen
§ 3 (1) Nr. 2, (2) GeschmMG → Freihaltebedürfnis an Erscheinungsmerkmalen mit zwangsläufig nachzubildender Form
§ 3 (1) Nr. 2 GeschmMG → Verbot von sittenwidrigen Mustern
§ 3 (1) Nr. 4 GeschmMG → Freihaltebedürfnis an Hoheitszeichen und sonstigen Zeichen von öffentlichem Interesse

siehe auch

§ 2 (1) GeschmMG → Geschmacksmusterfähigkeit

geschmacksmusterrecht/ausschluss_vom_geschmacksmusterschutz.txt · Zuletzt geändert: von migration

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