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geschmacksmusterrecht:geschmacksmusterfaehigkeit

Geschmacksmusterfähigkeit

Veraltet. Diese Seite gehört zum alten Geschmacksmustergesetz (GeschmMG), das zum 1. Januar 2014 in das Designgesetz (DesignG) überführt wurde („Muster“ → „Design“). Ein direktes Pendant besteht nicht; siehe die DesignG-Übersicht.
§ 2 (1) GeschmMG a.F.

Als Geschmacksmuster wird ein Muster geschützt, das neu ist und Eigenart hat.

§ 3 GeschmMG → Ausschluß vom Geschmacksmusterschutz

Gestaltungen sind geschmacksmusterfähig im Sinne des § 1 GeschmMG a.F., wenn sie sich auf selbständig verkehrsfähige Erzeugnisse beziehen, die bestimmt und geeignet sind, auf den Formen- und Farbensinn des Betrachters zu wirken.1)

siehe auch

GeschmMG → Geschmacksmusterrecht

1)
BGH, Urt. v. 18. Oktober 2007 - I ZR 161/04; m.V.a. BGH, Urt. v. 16.10.1986 - I ZR 6/85, GRUR 1987, 518, 519 - Kotflügel
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