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geschmacksmusterrecht:verbot_von_sittenwidrigen_mustern
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Verbot von sittenwidrigen Mustern

Veraltet. Diese Seite gehört zum alten Geschmacksmustergesetz (GeschmMG), das zum 1. Januar 2014 in das Designgesetz (DesignG) überführt wurde („Muster“ → „Design“). Aktuelle Fassung: Verbot von sittenwidrigen Mustern.
§ 3 (1) Nr. 3 GeschmMG a.F.

Vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen sind Muster, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen;

Von einem Verstoß gegen die guten Sitten kann nur ausgegangen werden, wenn das angemeldete Muster einen diskriminierenden, die Menschenwürde verletzenden Eindruck vermittelt.1)

siehe auch

1)
vgl. BPatG, Beschl. v. 03.03.2005 – 10 W (pat) 713/02; BPatG, Beschl. v. 16.01.2003 – 10 W (pat) 714/01, GRUR 2004, 160 – Vibratoren
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