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gebrauchsmusterrecht:stand_der_technik

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Stand der Technik

§ 3 (1) S. 2 GebrMG

Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

Unterschiede zum Neuheitsbegriff des Patentrechts:

  • Neuheitsschonfrist (§ 3 I S. 3 GbrmG) von sechs Monaten für Beschreibungen oder Benutzungen, die auf den Anmelder oder dessen Rechtsvorgänger zurückgehen1)
  • nur schriftlicher Stand der Technik
  • Offenkundige Vorbenutzung nur in Deutschland
  • kein fiktiver Stand der Technik

Offenkundige Vorbenutzung

Der Begriff der offenkundigen Vorbenutzung des Gebrauchsmusterrechts weicht etwas von der offenkundigen Vorbenutzung des § 12 PatG ab.

Als Benutzung können nicht nur solche Handlungen angesehen werden, die auch die Voraussetzungen einer Benutzung im Sinne der Verletzungstatbestände der §§ 9 PatG oder 11 GebrMG ausfüllen oder die eine Vorbenutzung im Sinne des § 12 PatG darstellen. Der Begriff der Benutzung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 GebrMG ist vielmehr entsprechend dem Zweck der Vorschrift, Bekanntes vom Schutz auszunehmen, weiter. Daran, daß es auf die Kundbarmachung ankommt ist im Grundsatz festzuhaIten. Daraus darf jedoch nicht abgeleitet werden, daß jede öffentlich zugängliche Kundmachung eine rechtlich relevante Benutzung darstellte. Andernfalls würde die bewußt enger gewählte Gesetzesfassung umgangen, die neben der „Benutzung“ nur die „Beschreibung“ in schriftlicher Form als relevanten neuheitsschädlichen Offenbarungstatbestand bezeichnet. Es erscheint allerdings weder ausgeschlossen, in entsprechender Anwendung der genannten Bestimmung auch solche Handlungen als relevant anzusehen, die einer schriftlichen Beschreibung derart nahestehen, daß eine Ungleichbehandlung gegenüber einer schriftlichen Beschreibung nicht zu rechtfertigen wäre, noch, zusätzliche mündliche Erläuterungen anläßlich von als solchen zu berücksichtigenden Benutzungshandlungen im Einzelfall zum Verständnis des Gegenstands der Benutzungshandlung ergänzend mit heranzuziehen.2)

Schriftlicher Stand der Technik

Die Begleitung eines Fachvortrags auf einem Kongress durch Dias verleiht der mündlichen Beschreibung zwar den gebrauchsmusterrechtlich allein relevanten schriftlichen Charakter. Wenn die Dias nicht aus der Hand gegeben wurden, kann aber wiederum nicht die öffentliche Zugänglichkeit der Dias bejaht werden.3)

Fiktiver Stand der Technik

Eine Regelung über fiktiven Stand der Technik wie in § 3 II PatG (mit „whole contents approach“) fehlt im Gebrauchsmustergesetz. Nachveröffentlichte Dokumente sind daher für die Neuheitsprüfung nicht heranzuziehen.

Ältere Rechte als Löschungsgrund

Allerdings können ältere Anmeldungen als ältere Rechte iSd § 15 I Nr. 2 GebrMG relevant sein, die einen Löschungsgrund darstellen und im Zuge des Einwands mangelnder Schutzfähigkeit auch im Verletzungsverfahren geltend gemacht werden können. Dabei gilt der „prior claim approach“, d.h. entgegensteht nur das, was durch das ältere Recht geschützt wird. Der Löschungsgrund des § 15 I Nr. 2 GebrMG entfällt, wenn das ältere Recht ex tunc beseitigt wird, nicht aber bei ex nunc Beseitigung, z.B. aufgrund eines Verzichts.

siehe auch

1)
Übertragung des Gebrauchsmusters auf denjenigen, der die Erfindung öffentlich benutzt hat, ist rechtsmißbräuchlich.
2)
BGH GRUR 1997, 360 -Profilkrümmer
3)
BPatG, Beschl. v. 21.07.2003, 5 W (pat) 413/02
gebrauchsmusterrecht/stand_der_technik.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1