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gebrauchsmusterrecht:staatsgeheimnisse
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Staatsgeheimnisse

§ 9 des GebrMG regelt den Umgang mit Gebrauchsmusteranmeldungen, die Staatsgeheimnisse betreffen.

§ 9 Abs. 1 GebrMG → Verfahren bei Gebrauchsmusteranmeldungen mit Staatsgeheimnissen
Ordnet an, dass Offenlegung und Bekanntmachung bei Staatsgeheimnissen unterbleiben.

§ 9 Abs. 2 GebrMG → Anwendung weiterer Vorschriften des Patentgesetzes
Bestimmt die entsprechende Anwendung von Vorschriften des Patentgesetzes.

siehe auch

gebrauchsmusterrecht/staatsgeheimnisse.txt · Zuletzt geändert: von migration

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