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eu:vertrag_ueber_die_arbeitsweise_der_europaeischen_union

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Dies ist eine alte Version des Dokuments!


Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

http://www.aeuv.de/

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Fassung aufgrund des am 1.12.2009 in Kraft getretenen Vertrages von Lissabon

(Konsolidierte Fassung bekanntgemacht im ABl. EG Nr. C 115 vom 9.5.2008, S. 47)

Art. 34 AEUV → Warenverkehrsfreiheit
Art. 36 AEUV → Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen
Art. 49 Abs. 1 AEUV → Niederlassungsfreiheit
Art. 56 AEUV → Dienstleistungsfreiheit
Art. 107 AEUV → Staatliche Beihilfen
Art. 118 (1) AEUV → Einheitlicher Schutz der Rechte des geistigen Eigentums
Art. 288 AEUV → Umsetzungsgebot Art. 267 AEUV → Entscheidung des Gerichthofs

siehe auch

eu/vertrag_ueber_die_arbeitsweise_der_europaeischen_union.1695025320.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/09/18 08:22 von areichelt