Die Bestimmungen der Artikel 34 und 35 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.
Eingriffe in den freien Warenverkehr können nach Art. 36 AEUV gerechtfertigt sein.1)
Als Ausnahme zum Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Union ist Art. 36 AEUV eng auszulegen.2)
Eine Regelung, die eine durch den AEU-Vertrag gewährleistete Grundfreiheit wie den freien Warenverkehr beschränken kann, lässt sich nur dann rechtfertigen, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.3)
Es ist Sache der nationalen Gerichte zu prüfen, ob eine den freien Warenverkehr beschränkende Regelung eines Mitgliedstaats durch das Ziel, die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen, gerechtfertigt ist, mithin ob sie geeignet ist, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten und ob sie nicht über das hinausgeht, was zu seiner Erreichung erforderlich ist.4)
Bei dieser Prüfung haben die nationalen Gerichte die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Beweislast und zum Beweismaß auf der Rechtfertigungsebene zu beachten; für einen Rückgriff auf nationale Beweisregeln besteht insoweit kein Raum mehr.5)
Bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Unionsrecht muss das nationale Gericht alle Angaben, Beweismittel und sonstigen einschlägigen Unterlagen berücksichtigen, von denen es gemäß den Bedingungen seines nationalen Rechts Kenntnis hat; die Kontrolle muss auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren Angaben erfolgen.6)
Neben den Rechtfertigungsgründen muss der Mitgliedstaat eine Untersuchung zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahme vorlegen sowie genaue Angaben zur Stützung seines Vorbringens machen.7)
Ein nationales Gericht hat objektiv zu prüfen, ob die vorgelegten Beweise bei verständiger Würdigung die Einschätzung erlauben, dass die gewählten Mittel geeignet sind, und ob es möglich ist, das Ziel durch weniger einschneidende Maßnahmen zu erreichen; die Beweislast darf jedoch nicht so weit gehen, dass positiv belegt werden müsste, dass keine andere vorstellbare Maßnahme zum gleichen Ergebnis führt.8)
Nach dem Vorsorgeprinzip muss ein Mitgliedstaat Schutzmaßnahmen treffen können, wenn Ungewissheit hinsichtlich des Vorliegens oder der Bedeutung von Gefahren für die menschliche Gesundheit besteht, ohne warten zu müssen, bis der Beweis für das tatsächliche Bestehen dieser Gefahren vollständig erbracht ist.
Auch bei Anwendung des Vorsorgeprinzips bleibt es dabei, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, in jedem Einzelfall zu beweisen, dass die von ihnen erlassene, eine Grundfreiheit einschränkende Maßnahme geeignet und erforderlich ist; geeignet ist sie nur, wenn sie das Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen vermag.9)
Der Beweis für die Geeignetheit einer beschränkenden Maßnahme ist anhand statistischer Daten, auf einzelne Punkte beschränkter Daten oder anderer Mittel mit vergleichbarer Aussagekraft zu erbringen.10)
Ein mit der Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer nationalen Regelung befasstes Gericht darf sich nicht auf eine bloße Stichhaltigkeitskontrolle der gesetzgeberischen Erwägungen beschränken, sondern hat objektiv zu untersuchen, ob die vorgelegten Beweise die Einschätzung erlauben, dass die gewählten Mittel zur Verwirklichung der verfolgten Ziele geeignet sind und ob es möglich ist, diese Ziele durch Maßnahmen zu erreichen, die den freien Warenverkehr weniger einschränken; die Beweislast darf allerdings nicht so weit gehen, dass positiv belegt werden müsste, dass sich das angestrebte Ziel mit keiner anderen vorstellbaren Maßnahme unter den gleichen Bedingungen erreichen ließe.11)
Die nationalen Gerichte sind infolge des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gehalten, mit der Freiheit des Warenverkehrs unvereinbare Bestimmungen des nationalen Rechts unangewendet zu lassen.12)
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