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Verwendung von Zustellanschriften in den Verfahren vor dem EPA durch Personen, die ohne zugelassenen Vertreter oder Anwalt handeln

Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 4. September 2014 über die Verwendung von Zustellanschriften in den Verfahren vor dem EPA durch Personen, die ohne zugelassenen Vertreter oder Anwalt handeln:

1. Nach derzeitiger Praxis können juristische Personen gemäß der Mitteilung des Präsidenten des EPA vom 23. Oktober 1980 über die Verwendung von Zustellanschriften durch Anmelder ohne Vertreter (ABl. EPA 1980, 397) eine Zustellanschrift angeben, d. h. eine Anschrift, an die Mitteilungen gesandt werden sollen und die sich von der Anschrift ihres Sitzes unterscheidet.

2. Mit der vorliegenden Mitteilung wird der Geltungsbereich der Mitteilung des Präsidenten von 1980 erweitert, sodass die Verwendung von Zustellanschriften im Verfahren vor dem EPA sowohl nach dem EPÜ als auch nach dem PCT einfacher wird. Es wurde beschlossen, die derzeitige Praxis zu ändern, damit nicht nur juristische, sondern auch natürliche Personen eine Zustellanschrift verwenden können. Zudem bietet die geänderte Praxis den Anmeldern, die Dienste des EPA nach dem PCT in Anspruch nehmen, mehr Flexibilität.

3. Nach der geänderten Praxis sendet das EPA bei internationalen Anmeldungen, die vom EPA in der internationalen Phase bearbeitet werden, unter den in Teil III dargelegten Bedingungen Mitteilungen an eine Zustellanschrift. Für europäische Anmeldungen (europäische Direktanmeldungen) und internationale Anmeldungen vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt (in der europäischen Phase) gelten die in Teil IV dargelegten Bedingungen. Die vorliegende Mitteilung bringt klar zum Ausdruck, dass Zustellanschriften von allen Personen verwendet werden können, die in einem Verfahren vor dem EPA ohne zugelassenen Vertreter bzw. Anwalt handeln (z. B. Anmelder, Einsprechende, Patentinhaber). Wie in Teil II dargelegt, unterliegt die Verwendung von Zustellanschriften dem für die Vertretung geltenden Recht.

Zustellanschrift und Vertretung

4. Das EPA sendet nur dann Mitteilungen an eine Zustellanschrift, wenn kein zugelassener Vertreter (Artikel 134 EPÜ) bzw. Anwalt (Regel 90.1 PCT) bestellt worden ist bzw. bestellt werden muss. Deshalb lässt das Recht, nach den in Teil III und IV dieser Mitteilung dargelegten Bedingungen eine Zustellanschrift anzugeben, die Anwendung der EPÜ- und PCT-Vorschriften in Bezug auf die Vertretung unberührt.

5. Wer seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in einem EPÜ-Vertragsstaat hat, muss also in Zusammenhang mit europäischen Direktanmeldungen und internationalen Anmeldungen in der europäischen Phase nach Artikel 133 und 134 EPÜ einen zugelassenen Vertreter bestellen. Im Falle mehrerer Anmelder findet Regel 151 EPÜ Anwendung.

6. Unbeschadet der geltenden Vorschriften des PCT (z. B. Regel 90.1 a) PCT) sind auf internationale Anmeldungen, die vom EPA in der internationalen Phase bearbeitet werden, die Vorschriften des EPÜ über die Vertretung (siehe Nr. 5) anwendbar (Artikel 27 (7) PCT, Artikel 150 (2) EPÜ).

7. Bei europäischen Direktanmeldungen oder wenn es als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt tätig wird, sendet das EPA Mitteilungen nur an den zugelassenen Vertreter nach Artikel 134 EPÜ, sofern ein solcher bestellt worden ist (Regel 130 EPÜ). Dasselbe gilt, wenn für das Verfahren vor dem EPA als Anmeldeamt, als Internationaler Recherchenbehörde (ISA), als für die ergänzende internationale Recherche bestimmter Behörde (SISA) und/oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragter Behörde (IPEA) ein Anwalt bestellt worden ist (Regel 4.4 d) PCT).

Internationale Anmeldungen, für die das EPA als Anmeldeamt oder internationale Behörde nach dem PCT tätig ist (ISA, SISA oder IPEA)

8. Für das Verfahren in der internationalen Phase vor dem EPA als Anmeldeamt, (S)ISA oder IPEA und unter Berücksichtigung von Nummer 6 kann die Anschrift einer beliebigen Person in einem beliebigen Land als Zustellanschrift angegeben werden. Das EPA akzeptiert eine Zustellanschrift also unabhängig davon, ob der Anmelder eine natürliche oder eine juristische Person ist, ob es sich bei der Anschrift um die Anschrift des Anmelders oder einer anderen Person handelt und ob die Anschrift in einem EPÜ-Vertragsstaat liegt oder nicht.

9. Es wird empfohlen, die Zustellanschrift im Feld Nr. IV des Formblatts PCT/RO/101 anzugeben.

10. Wird eine gültige Zustellanschrift angegeben, so sendet das EPA alle Mitteilungen an die Person, die in Feld Nr. II der Formblätter PCT/RO/101 oder PCT/IPEA/401 als Anmelder genannt ist oder vom Internationalen Büro der WIPO nach Regel 92bis.1 PCT als Anmelder eingetragen wurde, an die Anschrift, die in Feld Nr. IV des Formblatts PCT/RO/101 bzw. in Feld Nr. III des Formblatts PCT/IPEA/401 genannt ist oder die vom Internationalen Büro nach Regel 92bis.1 PCT als Zustellanschrift eingetragen wurde. Dasselbe gilt im Falle mehrerer Anmelder, in dem das EPA alle Mitteilungen an den gemeinsamen Vertreter nach Regel 90.2 PCT sendet.

Europäische Direktanmeldungen und internationale Anmeldungen vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt in der europäischen Phase

11. Bei europäischen Direktanmeldungen oder wenn es als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt tätig wird, akzeptiert das EPA unter Berücksichtigung von Nummer 5 von jeder Person, die in einem Verfahren vor dem EPA handelt, eine Zustellanschrift, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Zustellanschrift muss die eigene Anschrift dieser Person sein.

b) Die Anschrift muss in einem EPÜ-Vertragsstaat liegen.

c) Das EPA muss ausdrücklich davon in Kenntnis gesetzt werden, dass diese Anschrift als Zustellanschrift dienen soll.

12. In Bezug auf Nummer 11 a) wird darauf hingewiesen, dass Mitteilungen nicht an eine andere Person gesandt werden, weil dafür eine wirksame Vertretung nach den Artikeln 133 und 134 EPÜ erforderlich ist. Wenn eine Person also durch einen ihrer Angestellten handelt (Artikel 133 (3) EPÜ), muss die Zustellanschrift eine Anschrift der handelnden Person sein und nicht des Angestellten. Zur Erleichterung der Postzustellung bzw. der internen Postverteilung kann die Anschrift aber eine Untergliederung innerhalb des Unternehmens umfassen, sofern es sich dabei nicht um eine andere juristische Person handelt.

13. Es wird empfohlen, die Zustellanschrift im entsprechenden Feld des jeweiligen EPA-Formblatts anzugeben (z. B. Feld 9 in Formblatt 1001, Feld 1 in Formblatt 1200, Feld III in Formblatt 2300). Anschriften, die für das Verfahren in der internationalen Phase akzeptiert wurden, aber nicht die unter Nummer 11 dargelegten Bedingungen erfüllen, werden im Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt nicht akzeptiert.

14. Die zu Identifizierungszwecken verwendete Anschrift, z. B. im Europäischen Patentregister oder in der Patenturkunde, ist bei europäischen Direktanmeldungen die im jeweiligen EPA-Formblatt unter „Anschrift“ angegebene bzw. anderweitig mitgeteilte Anschrift des Sitzes bzw. Wohnsitzes. Bei Anmeldungen im Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt (europäische Phase) ist es die Anschrift, die nach Artikel 21 PCT veröffentlicht oder vom Internationalen Büro der WIPO eingetragen worden ist (Regel 92bis PCT), sofern dem EPA nicht eine geänderte Anschrift des Anmelders angezeigt worden ist (z. B. durch Ausfüllen des entsprechenden Felds im EPA-Formblatt 1200 oder separat).

Inkrafttreten

15. Diese Mitteilung gilt ab 1. November 2014 und hebt die Mitteilung des Präsidenten des EPA vom 23. Oktober 1980 über die Verwendung von Zustellanschriften durch Anmelder ohne Vertreter (ABl. EPA 1980, 397) mit diesem Datum auf.

siehe auch

Regel 130 (1) AO EPÜ → Zustellung an Vertreter

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