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Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts

AGesetz über Arbeitnehmererfindungen Abschnitt 2: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst Unterabschnitt 1: Diensterfindungen § 16 Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts

§ 16 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Bedingungen, unter denen der Arbeitgeber die Anmeldung oder das Schutzrecht einer Diensterfindung aufgeben kann.

§ 16 (1) ArbnErfG → Mitteilung und Übertragung bei Aufgabe
Verpflichtet den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer die Aufgabe der Anmeldung oder des Schutzrechts mitzuteilen und das Recht auf Verlangen zu übertragen.

§ 16 (2) ArbnErfG → Berechtigung zur Aufgabe des Rechts
Erlaubt dem Arbeitgeber, das Recht aufzugeben, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Monaten die Übertragung verlangt.

§ 16 (3) ArbnErfG → Vorbehalt eines Benutzungsrechts
Erlaubt dem Arbeitgeber, sich ein nichtausschließliches Benutzungsrecht vorzubehalten.

Es gibt keinen Anspruch des Arbeitnehmers darauf, dass ihm nicht benutzte Ideen, Erfindungen oder Patente zurückgegeben werden, weil der Arbeitgeber sie nicht verwertet.1)

siehe auch

ArbnErfG, Zweiter Abschnitt, 1. Unterabschnitt → Diensterfindungen
Regelt die Pflichten des Arbeitnehmers bei der Meldung von Diensterfindungen und die Rechte des Arbeitgebers in Bezug auf die Inanspruchnahme und Vergütung solcher Erfindungen.

1)
Schiedsstelle, Einigungsvorschlag vom 22. Juli 2025 - ArbErf 21/24
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