Vertretung

§ 78 ZPO → Anwaltsprozess
§ 79 ZPO → Parteiprozess

Prozessvoraussetzung der ordnungsgemäßen gesetzlichen Vertretung
Vollmacht
Inlandsvertreter

Vertretung vor dem DPMA und dem BPatG ist fakultativ.

Zum Verfahrenbevollmächtigten (Vertreter) kann grundsätzlich jede prozeßfähige Person bestellt werden.

Bei Mandatsniederlegung wird nach § 87 I ZPO das Erlöschen der Vollmacht erst wirksam, wenn die Mandatsbeendigung dem DPMA bzw. dem BPatG angezeigt wird (Anders beim Inlandsvertreter).

siehe auch

Postulationsfähigkeit