Gerichtsvollzieher

§ 802a (1) ZPO

Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.

§ 753 ZPO → Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher
§ 758 (1), (2) ZPO → Durchsuchung durch den Gerichtsvollzieher
§ 758 (3) ZPO → Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Gewaltanwendung
§ 802a ZPO → Grundsätze der Vollstreckung

Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine Beitreibung von Geldforderungen hin (§ 802a Abs. 1 ZPO). Er ist auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung befugt, eine Vermögensauskunft des Schuldners einzuholen (§ 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

siehe auch

ZPO, Buch 8→ Zwangsvollstreckung