§ 753 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Vollstreckung von Geldforderungen durch Gerichtsvollzieher im Rahmen der Zwangsvollstreckung.
§ 753 (1) ZPO → Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher
Die Zwangsvollstreckung erfolgt durch Gerichtsvollzieher im Auftrag des Gläubigers, sofern nicht Gerichte zuständig sind.
§ 753 (2) ZPO → Mitwirkung der Geschäftsstelle bei Vollstreckung
Der Gläubiger kann die Geschäftsstelle zur Mitwirkung bei der Zwangsvollstreckung heranziehen, wobei der beauftragte Gerichtsvollzieher als dessen Vertreter gilt.
§ 753 (3) ZPO → Ermächtigung zur Formulareinführung
Das Bundesministerium der Justiz kann verbindliche Formulare für Aufträge durch Rechtsverordnung einführen.
§ 753 (4) ZPO → Einreichung elektronischer Dokumente
Parteien können schriftliche Anträge und Erklärungen elektronisch beim Gerichtsvollzieher einreichen, wobei § 130a ZPO gilt.
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