→ Fremdsprachige Unterlagen im Vollstreckungsverfahren
→ Rücknahme des Vollstreckungsauftrags
Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine Beitreibung von Geldforderungen hin (§ 802a Abs. 1 ZPO). Er ist auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung befugt, eine Vermögensauskunft des Schuldners einzuholen (§ 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Für einen Vollstreckungsauftrag, der mit einem Antrag auf Erzwingungshaft verbunden wird, oder einen isolierten Antrag auf Erzwingungshaft ergibt sich aus diesen Regelungen, dass er den Anforderungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO genügen, also entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss.1)
Ein mit einem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls verbundener Vollstreckungsauftrag musste bereits nach altem Landesverwaltungsvollstreckungsrecht im elektronischen Rechtsverkehr nicht zwingend qualifiziert elektronisch signiert werden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 VwVG NW aF, § 130a, 130d ZPO).2)
Der Vollstreckungsauftrag entspricht den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen, wenn er entweder von der ihn verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert oder (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist (§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO).3)
ZPO, Buch 8 → Zwangsvollstreckung
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