Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 758 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Durchsuchung von Räumlichkeiten zur Vollstreckung von Ansprüchen.
§ 758 (1) ZPO → Durchsuchungsbefugnis des Gerichtsvollziehers
Der Gerichtsvollzieher darf die Wohnung und Behältnisse des Schuldners durchsuchen, wenn es zur Vollstreckung erforderlich ist.
§ 758 (2) ZPO → Öffnungsbefugnis des Gerichtsvollziehers
Der Gerichtsvollzieher darf verschlossene Türen und Behältnisse öffnen lassen.
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