Gebührenstreitwert

Nach dem Wert des Streitgegenstands (§ 2 ff ZPO → „Streitwert“) bestimmt sich die Höhe der Gerichtsgebühren (→ Gebührenstreitwert) bzw. gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (insbesondere § 22 und § 23 RVG) die Vergütung der Rechtsanwälte („Gegenstandswert“).

§ 2 ff ZPO → Streitwert
§ 61 GKG → Angabe des Streitwerts
§ 63 GKG → Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

siehe auch

§ 2 ff ZPO → Streitwert