Bestreiten

Es ist zu unterscheiden

einfaches Bestreiten
substantiiertes Bestreiten (auch qualifiziertes Bestreiten)
konkludentes Bestreiten
Bestreiten mit Nichtwissen
Beweislast

§ 138 (2) ZPO → Zugestandene Tatsachen
§ 138 (4)ZPO → Bestreiten mit Nichtwissen

Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO [→ Zugestandene Tatsachen] hat sich eine Partei grundsätzlich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Sie darf sich also, wenn der Gegner seiner Erklärungslast nachgekommen ist, nicht mit einem bloßen Bestreiten begnügen, sondern muss erläutern, von welchem Sachverhalt sie ausgeht. Der Umfang der erforderlichen Substantiierung richtet sich dabei nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei. Je detaillierter dieser ist, desto höher ist die Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO.1)

Ob eine Partei Tatsachenbehauptungen des Gegners bestreitet, ist durch Auslegung der Gesamtheit ihrer Äußerungen und unter Berücksichtigung ihres sonstigen prozessualen Verhaltens festzustellen.2)

Ein Vortrag einer Partei, der vom Gegner nicht ausdrücklich bestritten wird, gilt als zugestanden. Das Gericht muß die unbestrittenen Tatsachen der Entscheidung als zugestanden und damit wahr (sog. „forensische Wahrheit“) zu Grunde legen (§ 138 III ZPO). Seine Grenze findet dies bei den offenkundigen bzw. gerichtskundigen Tatsachen nach § 291 ZPO ZPO.

Ein einfacher Vortrag muß nur einfach bestritten werden. Ein substantiierter Vortrag muß substanziiert bestritten werden. Tatsachen, über die sich der Bestreitende nicht erklären kann, weil sie sich seinem Zugänglichkeitsbereich entziehen, werden häufig „mit Nichtwissen bestritten“. Diese Formulierung ist ebenso üblich wie falsch, da Bestreiten eine negative Tatsachenbehauptung beinhaltet. Richtig - und ausreichend - ist die „Erklärung mit Nichtwissen“, s. § 138 Abs. IV ZPO.

Steht die Partei, der die Beweislast obliegt, außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablaufs und kennt der Gegner alle wesentlichen Tatsachen, so genügt sein einfaches Bestreiten nicht ohne weiteres. Bei einer solchen Sachlage obliegt es dem Gegner vielmehr, im Rahmen des Zumutbaren die für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände aufzuzeigen. Kommt er dieser sekundären Darlegungslast nicht nach, gilt der Vortrag der beweisbelasteten Partei als unbestritten.3)

Die Erklärungslast wird aus § 138 II ZPO abgeleitet („Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären“). Der Detailreichtum der Erklärungen des Beklagten hängt dabei von der Dichte des Vortrags des Klägers ab. Das Ausmaß der Detaillierung wird als Substantiierung bezeichnet. Der Beklagte muss im Einzelnen angeben, aus welchen tatsächlichen Gründen heraus sich die Tatsache nicht so zugetragen hat, wie vom Kläger behauptet.

siehe auch

Behaupten

1)
BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 15/22 - KERRYGOLD
2)
BGH, Urteil vom 13. Oktober 2022 - I ZR 111/21 - DNS-Sperre; m.V.a. Kern in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 138 Rn. 27). Auch ein konkludentes Bestreiten ist möglich.((BGH, Urteil vom 13. Oktober 2022 - I ZR 111/21 - DNS-Sperre; m.V.a. BGH, Urteil vom 15. Mai 2001 - VI ZR 55/00, NJW-RR 2001, 1294 [juris Rn. 7] mwN; Urteil vom 13. September 2017 - IV ZR 445/14, BGHZ 216, 1 [juris Rn. 11]; Saenger/Wöstmann, ZPO, 9. Aufl., § 138 Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 138 Rn. 10
3)
BGH, Urteil vom 9. September 2021 - X ZR 94/20