Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG)

§ 12 (1) UrhG

Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.

§ 12 (2) UrhG

Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.

§ 11 (2) UrhG → Urheberpersönlichkeitsrecht
§ 6 (1) UrhG → Veröffentlichte und erschienene Werke, Veröffentlichtes Werk

Der Urheber hat nach § 12 Abs. 1 UrhG das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist; ihm ist es ferner nach § 12 Abs. 2 UrhG vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.1)

Eine Verletzung des Urheberrechts gemäß § 97 UrhG [→ Unterlassungsanspruch] liegt nicht nur bei einer identischen widerrechtlichen Nachbildung eines Werks vor. Aus der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG [→ Bearbeitungen und Umgestaltungen], nach der Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werks nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden dürfen, ergibt sich, dass der Schutzbereich des Veröffentlichungsrechts im Sinne von § 12 UrhG und der Verwertungsrechte gemäß § 15 UrhG sich - bis zu einer gewissen Grenze - auch auf vom Original abweichende Gestaltungen erstreckt.2)

Aus § 12 Abs.2 UrhG ist im Wege des Umkehrschlusses nur zu entnehmen, dass nach Veröffentlichung des Originalwerkes Inhaltsmitteilungen erlaubt sein können, dass also allein der Umstand, dass der Inhalt eines veröffentlichten Werkes mitgeteilt wird, nach dem Willen des Gesetzgebers nicht für sich genommen den Tatbestand einer unfreien und damit nur mit Zustimmung des Urhebers statthaften unfreien Bearbeitung des Originalwerkes erfüllt. Ob aber in der Inhaltsmitteilung im Einzelfall der Tatbestand einer zustimmungsbedürftigen unfreien Bearbeitung i.S.v. § 23 UrhG [→ Bearbeitungen und Umgestaltungen] oder einer ohne Zustimmung zulässigen freien Nutzung i.S.v. § 24 UrhG zu sehen ist, ist anhand der Kriterien zu prüfen, die in der Rechtsprechung zur Abgrenzung beider Tatbestände entwickelt worden sind.3)

Das Veröffentlichungsrecht aus § 12 UrhG gilt auch für schutzfähige Bestandteile und Vorstufen eines Werkes.4)

Der Begriff der Veröffentlichung (§ 12 Abs. 1 UrhG) ist derjenige des § 6 Abs. 1 UrhG.5) Für den Begriff der Öffentlichkeit (§ 12 Abs. 2 UrhG) gilt Entsprechendes.6)

Nach § 6 Abs. 1 UrhG ist ein Werk veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Der Beklagte hat durch das Einscannen der Ausdrucke und das Abspeichern der Dateien weder die Fotoarbeiten der Klägerin noch deren Inhalt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Das Veröffentlichungsrecht des Urhebers (§ 12 UrhG) liegt als Urheberpersönlichkeitsrecht zwar außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2001/29/EG.7)

Der deutsche Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang in § 51 UrhG [→ Zitatfreiheit] darauf abgestellt, ob das zitierte Werk bereits veröffentlicht war. Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (§ 6 Abs. 1 UrhG).

Vor diesem Hintergrund möchte der Senat bei der Beurteilung der Frage, ob das von der Beklagten auf ihrer Internetseite veröffentlichte Manuskript und der Buchbeitrag bereits zuvor der Öffentlichkeit zugänglich gemacht waren, darauf abstellen, ob diese Werke mit Zustimmung des Klägers zuvor bereits veröffentlicht waren. Dabei sollte bei der Frage nach dem Gegenstand der bereits erfolgten Veröffentlichung auf das Werk in der konkreten Gestalt abgestellt werden, die der Urheber dafür vorgesehen hat.

Für eine solche Auslegung spricht, dass der Urheber in seinem Werk seine Anschauungen preisgibt, mit denen er sich der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt. Deshalb soll er bestimmen können, ob er den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und in welcher Form er sein Werk und damit sich selbst der Öffentlichkeit offenbart.8) (Erst) mit der Veröffentlichung steht ein Werk nicht mehr allein seinem Inhaber zur Verfügung, sondern tritt bestimmungsgemäß in den gesellschaftlichen Raum und wird geistiges und kulturelles Allgemeingut.9)

siehe auch

§ 11 (2) UrhG → Urheberpersönlichkeitsrecht

1)
BGH, Urteil vom 19. März 2014 - I ZR 35/13 - Porträtkunst
2)
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 173/21 - Vitrinenleuchte; m.V.a. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 55] - Porsche 911, mwN
3)
LG Frankfurt, Urt. v. 11.12.2007 - 11 U 76/06; m.w.N.
4)
BGH, Urteil vom 19. März 2014 - I ZR 35/13 - Porträtkunst; m.w.N.
5)
BGH, Urteil vom 19. März 2014 - I ZR 35/13 - Porträtkunst; m.V.a. Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim aaO § 12 UrhG Rn. 8
6)
BGH, Urteil vom 19. März 2014 - I ZR 35/13 - Porträtkunst; m.V.a. Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim aaO § 12 UrhG Rn. 26
7)
BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZR 139/15 - Afghanistan Papiere; m.V.a. den Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2001/29/EG
8)
BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - I ZR 228/15 - Reformistischer Aufbruch; m.V.a. Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 12 UrhG Rn. 1; Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 12 UrhG Rn. 2; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, § 12 Rn. 1; Mann, AfP 2015, 295, 297
9)
BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - I ZR 228/15 - Reformistischer Aufbruch; m.V.a. BVerfG, GRUR 2001, 149, 151 - Germania 3