Rechte der Miturheber

§ 8 (2) S. 1 UrhG → Miturhebergemeinschaft
§ 8 (2) S. 2 UrhG → Verweigerung der Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung
§ 8 (2) S. 3 UrhG → Recht des Miturhebers, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen

Miturhebern steht das Recht zur Verwertung des Werkes gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Fall 2 UrhG zur gesamten Hand zu. Sie bilden, soweit es um die Verwertung des Werkes geht, eine Gesamthandsgemeinschaft. [→ Miturhebergemeinschaft]

siehe auch

§ 8 (1) UrhG → Miturheber
§ 8 (3) UrhG → Erträgnisse aus der Werksnutzung
§ 8 (4) UrhG → Verzicht auf Verwertungsrechtanteile