Erträgnisse aus der Werksnutzung

§ 8 (3) UrhG

Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.

§ 8 (1) UrhG - > Miturheber
§ 8 (3) UrhG - > Erträgnisse aus der Werksnutzung
§ 8 (4) UrhG - > Verzicht auf Verwertungsrechtanteile

siehe auch