Postmortale Persönlichkeitsrechte

Die Persönlichkeit des Menschen wird auch über den Tod hinaus geschützt. Dies folgt für das allgemeine Persönlichkeitsrecht, soweit es verfassungsrechtlich gewährleistet ist, aus dem Grundrecht des Art. 1 Abs. 1 GG, wonach die Würde des Menschen unantastbar ist. Demgegenüber besteht kein Schutz des Verstorbenen durch das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG, weil Träger dieses Grundrechts nur die lebende Person ist.1)

Bei einer Verletzung der ideellen Bestandteile des zivilrechtlichen postmortalen Persönlichkeitsrechts stehen dem Wahrnehmungsberechtigten Abwehransprüche, nicht auch Schadensersatzansprüche zu.2)

Das zivilrechtliche postmortale allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt allerdings mit seinen vermögenswerten Bestandteilen auch vermögenswerte Interessen der Person. Bei einer Verletzung können Schadensersatzansprüche bestehen, die von den Erben des Verstorbenen geltend gemacht werden können.3)

Die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts behalten dem Erben trotz ihrer Vererblichkeit nicht in gleicher Weise wie die urheberrechtlichen Verwertungsrechte bestimmte Nutzungshandlungen vor. Das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein sog. offener oder Rahmentatbestand, bei dem der Eingriff nicht die Rechtswidrigkeit indiziert, sondern in jedem Einzelfall durch eine Güterabwägung ermittelt werden muss, ob der Eingriff durch schutzwürdige andere Interessen gerechtfertigt ist oder nicht .4)

Die Befugnisse des Erben aus den vermögenswerten Bestandteilen des postmortalen Persönlichkeitsrechts leiten sich zudem vom Träger des Persönlichkeitsrechts ab und dürfen nicht gegen dessen mutmaßlichen Willen eingesetzt werden.5)

Die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts sollen es nicht dem Erben ermöglichen, die öffentliche Auseinandersetzung mit Leben und Werk des Verstorbenen zu kontrollieren oder gar zu steuern. Eine Rechtsverletzung kann nur nach sorgfältiger Abwägung angenommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der in Anspruch Genommene für seine Handlungen auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen kann.6)

Eine Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts kann nur nach sorgfältiger Abwägung angenommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der in Anspruch Genommene für seine Handlungen auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen kann.7)

Die mitwirkende Absicht der Gewinnerzielung schließt die Unbedenklichkeit des Vorgehens nicht ohne weiteres aus.8)

Schutzdauer der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts

Die Schutzdauer der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts ist wie das Recht am eigenen Bild (§ 22 Satz 3 KUG) auf zehn Jahre nach dem Tod der Person begrenzt. Der postmortale Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts endet damit nicht insgesamt nach Ablauf von zehn Jahren. Unter den Voraussetzungen und im Umfang des postmortalen Schutzes der ideellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts besteht er fort.9)

Verwendung des Namens nach dem Tod der Person

Wird der Name nach dem Tod der Person in einer Weise benutzt, die in das postmortale allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreift, besteht weiterhin Schutz.10)

Verwendung des Bildes nach dem Tod der Person

Das Persönlichkeitsbild einer zu Lebzeiten sehr bekannten Person ist nach ihrem Tod auch Teil der gemeinsamen Geschichte. Das Interesse der Angehörigen (§ 22 KUG) oder - bei den vermögenswerten Bestandteilen des postmortalen Persönlichkeitsrechts - das der Erben11) an einer wirtschaftlichen Verwertung des Persönlichkeitsbil-des muss deshalb nach Ablauf von zehn Jahren zurücktreten. Eine darüber hinausgehende zeitliche Ausdehnung der Schutzdauer der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts wäre mit der Wertung des § 22 KUG nicht vereinbar. Der postmortale Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts endet damit nicht insgesamt nach Ablauf von zehn Jahren. Unter den Voraussetzungen und im Umfang des postmortalen Schutzes der ideellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts besteht er fort.12)

siehe auch

1)
BGH, Urt. V. 5.10.2006 - I ZR 277/03 - kinski-klaus.de; m.V.a. BVerfG NJW 2001, 594; BVerfG NJW 2001, 2957, 2959; BVerfG, Beschl. v. 22.8.2006 - 1 BvR 1168/04, WRP 2006, 1361, 1363 Tz 24; BGH, Urt. v. 6.12.2005 - VI ZR 265/04, GRUR 2006, 252, 253 Tz 9 = WRP 2006, 359, für BGHZ 165, 203 vorgesehen
2)
BGH, Urt. V. 5.10.2006 - I ZR 277/03 - kinski-klaus.de; m.V.a. BGH GRUR 2006, 252, 253 Tz 11
3)
BGH, Urt. V. 5.10.2006 - I ZR 277/03 - kinski-klaus.de; m.V.a. BGHZ 143, 214, 220 ff. - Marlene Dietrich; vgl. dazu BVerfG WRP 2006, 1361, 1363 Tz 17 ff.; vgl. auch BGH GRUR 2006, 252, 254 Tz 15 ff.
4)
BGH, Urt. V. 5.10.2006 - I ZR 277/03 - kinski-klaus.de; m.V.a. BGH, Urt. v. 9.12.2003 - VI ZR 373/02, NJW 2004, 762, 764; Urt. v. 19.4.2005 - X ZR 15/04, NJW 2005, 2766, 2770, jeweils m.w.N.
5)
BGH, Urt. V. 5.10.2006 - I ZR 277/03 - kinski-klaus.de; m.V.a. BGHZ 143, 214, 226 - Marlene Dietrich
6) , 9) , 10) , 12)
BGH, Urt. V. 5.10.2006 - I ZR 277/03 - kinski-klaus.de
7)
BGH, Urt. V. 5.10.2006 - I ZR 277/03 - kinski-klaus.de; m.V.a. BGH GRUR 2000, 709, 711 - Marlene Dietrich, insoweit nicht in BGHZ 143, 214
8)
BGH, Urt. V. 5.10.2006 - I ZR 277/03 - kinski-klaus.de; m.V.a. BGH, Urt. v. 14.11.1995 - VI ZR 410/94, GRUR 1996, 195, 198; vgl. auch BGH GRUR 2000, 709, 711 - Marlene Dietrich - zur Werbung für ein Musical über das Leben von Marlene Dietrich, insoweit nicht in BGHZ 143, 214
11)
BGHZ 143, 214, 220 ff. - Marlene Dietrich