Einseitiges Rechtsgeschäft

§ 143 (3), (4) BGB → Anfechtungsgegner bei einem einseitigen Rechtsgeschäft

Ein Rechtsgeschäft ensteht durch mehreren Willenserklärungen, die entweder allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, die von den Parteien gewollt ist.

Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft genügt eine Willenserklärung.

Beispiele für einseitige Rechtsgeschäfte sind die Kündigung (§ 314 BGB), der Rücktritt (§ 349 BGB) und die Anfechtung (§ 143 BGB).

Einseitiges Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist (§ 143 (3) BGB).

Einseitiges Rechtsgeschäft anderer Art (§ 143 (4) BGB).

siehe auch

Rechtsgeschäft