Wirkung des Widerrufs

§ 21 (3) PatG

Mit dem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten. Bei beschränkter Aufrechterhaltung ist diese Bestimmung entsprechend anzuwenden.

§ 21 (1) PatG → Widerrufsgründe
§ 21 (2) PatG → Beschränkung des Patents im Einspruchsverfahren

siehe auch

§§ 1 bis 25 PatG → Das Patent
PatG → Patentgesetz