Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung

§ 123 (2) PatG

Die Wiedereinsetzung muß innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt werden. Der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.

§ 123 (1) PatG → Wiedereinsetzung
§ 123 (3) PatG → Entscheidung über die Wiedereinsetzung
§ 124 (4) PatG → Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Wiedereinsetzung
§ 124 (5),(6),(7) PatG → Zwischenrechte nach erfolgreicher Wiedereinsetzung

siehe auch

§ 123 PatG → Wiedereinsetzung
§§ 123 bis 128a PatG → Gemeinsame Vorschriften
PatG → Patentgesetz