Vertreter aus dem EU-Ausland

§ 25 (2) PatG

Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat.

§ 25 PatG → Vertretung:
§ 25 (1) PatG → Vertretungspflicht für Ausländer
§ 25 (3) PatG → Gerichtsstand bei Vertretung
§ 25 (4) PatG → Beendigung der Bestellung eines Vertreters

siehe auch

§§ 1 bis 25 PatG → Das Patent
PatG → Patentgesetz